Kreditlexikon

A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z


Löschungsbewilligung


Wird eine Baufinanzierung zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer abgeschlossen, verlangen Banken in der Regel einen Grundbucheintrag zur Absicherung des Kredites. Im Falle einer möglichen Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers sichert sich die Bank mit dem Grundbucheintrag das Recht zu, das Grundstück zu verkaufen und so die noch offene Kreditforderung ausgleichen zu können.

Ist der Kredit abbezahlt und bestehen damit keine offenen Forderungen mehr, kann der Kreditnehmer eine Löschungsbewilligung beantragen. Die Löschungsbewilligung wird zusammen mit einem Löschungsantrag gestellt. Beide Anträge müssen bei einem Notar vorgelegt werden, so dass der Grundbucheintrag der Bank gelöscht werden kann. Die Löschung des Grundbucheintrages ist mit Kosten verbunden und unter Fachleuten umstritten. Bleibt der Grundbucheintrag bestehen, kann er zu einem späteren Zeitpunkt erneut als Kreditsicherheit dienen, zum Beispiel wenn Sanierungen oder andere Arbeiten am Haus vorgenommen werden sollen.

Auch bei einem Hausverkauf verlangen viele Käufer häufig eine Löschungsbewilligung, weil sie keinen bestehenden Grundbucheintrag wünschen. Allerdings bringt die Löschungsbewilligung im Fall des Verkaufes keinen Vorteil, denn der Käufer hat die vergleichsweise hohen Kosten für die Löschungsbewilligung zu tragen. Finanziert der Käufer den Immobilienerwerb über eine andere Bank als der Verkäufer, kann er eine Grundbuchänderung vornehmen lassen und seine Bank in das Grundbuch eintragen lassen. Auch in diesem Fall entstehen Kosten für die Änderung des Grundbucheintrages, die aber im Vergleich zu den Kosten für die Löschungsbewilligung deutlich geringer ausfallen. Kreditinstitute dürfen gemäß gesetzlicher Regelung für die Löschungsbewilligung selbst keine Gebühren berechnen. Lediglich die Notar- und Grundbuchamtskosten dürfen in Rechnung gestellt werden.

Mit der Löschungsbewilligung kann der Eigentümer auch nach Tilgung seiner Schuld den Grundbucheintrag noch nicht auf seinen Namen ändern lassen. Möchte der Eigentümer den Grundbucheintrag auf seinen Namen ändern lassen, bedarf es dazu einer löschungsfähigen Quittung.



Vorherige Seite: Lombardkredit Nächste Seite: Lexikon M


zurück zur Übersicht