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Der Leasinggeber stellt dem Leasingnehmer das Leasingobjekt
zur Verfügung. Im Gegensatz zu einem Mietvertrag überträgt der Leasinggeber dem
Leasingnehmer die Verpflichtung zur Instandhaltung
des Leasingobjektes. Die Option zum Kauf des Leasingobjektes kann erst nach Ende der Leasingzeit in Anspruch
genommen werden. Der Leasinggeber kann entscheiden, ob er dem Leasingnehmer die Option zum Kauf einräumt oder
ob es sich um ein reines Leasing-Vertragsverhältnis handelt und das Leasingobjekt nach Ablauf der Leasingzeit
automatisch in den Besitz des Leasinggebers übergeht.
Erwirbt der Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingzeit das Leasingobjekt, muss er dafür den Leasinggeber den
so genannten Restwert bezahlen. Der Leasinggeber kann eine dritte Person oder der Hersteller des
Leasingobjektes direkt. Bietet der Hersteller sein Leasingobjekt direkt an, wird dies auch als Hersteller-Leasing
bezeichnet. Dies findet man jedoch eher selten vor, da das Leasing in der Regel über eine Leasingfirma abgewickelt
wird. Beim indirekten Leasing wird das Leasing also über eine Leasinggesellschaft geführt. Seit Ende 2008 ist
Finanzierungsleasing in Deutschland eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des Kreditwesengesetzes
(KWG) und untersteht daher auch der Aufsicht des Kreditwesengesetzes, das von der Bundesbank und der BaFin umgesetzt
wird. Der Leasinggeber muss die Leasingrate so berechnen, dass sich das Leasingobjekt finanziert und dem Leasinggeber
einen Gewinn erbringt. Der Leasinggeber hat zur Weiterverwertung des Leasingobjektes auch die Möglichkeit
dieses gegen einen Kaufpreis an Dritte, nicht den Leasingnehmer selbst, zu veräußern. So können beispielsweise
Leasingfahrzeuge relativ günstig erworben werden, da sie ja schon über einen gewissen Zeitraum genutzt wurden.
Der Leasinggeber darf nicht im Vorfeld festlegen, dass der Leasingvertrag als festen Bestandteil aufweist,
das Leasingobjekt nach Ablauf der Leasinglaufzeit in den Besitz des Leasingnehmers überzugehen. Würde der
Leasingvertrag diese Absicht aufweisen, entsteht aus diesem Umstand ein so genannter Mietkauf. Der Leasinggeber
muss dem Leasingnehmer den Kauf des Leasingobjektes bis zum Ende der Laufzeit überlassen, erst dann darf
diesbezüglich eine Entscheidung getroffen werden.
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