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Das Gesetz über das deutsche Kreditwesen wird in Deutschland als Kreditwesengesetz (kurz KWG)
bezeichnet. Das Kreditwesengesetz verfolgt zwei wesentliche Aufgaben. Zum einen schützt das
Kreditwesengesetz Gläubiger vor einem möglichen Verlust ihrer Einlagen. Zum anderen gewährt
das Kreditwesengesetz die Sicherung und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft.
Das Kreditwesengesetz ist zuständig für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und
Finanzunternehmen. Das Kreditwesengesetz soll die Möglichkeiten der Banken Risiken eingehen zu können
minimieren. Grob werden dazu vier Risikoklassen umfasst, das Ausfallrisiko, das Marktrisiko, das
Liquiditätsrisiko und das operationelle Risiko. Aus dem Kreditwesengesetz leiten sich die Anzeigenpflichten
der Kreditinstitute gegenüber der Bundesbank und der BaFin ab. Banken unterliegen einer generellen
Auskunftspflicht, die unabhängig von besonderen Bankgeschäften besteht. Monat muss laut Kreditwesengesetz
eine Auskunft über die Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute erstellt werden. Außerdem wird ein
monatlicher Bericht über die Liquidität erwartet, sowie vierteljährlich eine Informationspflicht
bezüglich Großkredite. Außerdem vorzulegen sind Monatsabschlüsse und Jahresabschlüsse. Besondere Ereignisse
unterliegen laut Kreditwesengesetz ebenfalls der Informationspflicht an BaFin und Bundesbank.
Die BaFin hat verschiedene Einflussmöglichkeiten, die sie ausüben kann. Weiterhin erteilt die BaFin
die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Für die Umsetzung der neuen Eigenkapitalvorschriften
nach Basel II und III in deutsches Recht, wurde es notwendig das Kreditwesengesetz neu anzupassen.
Nötig waren dazu die Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates. Das deutsche Kreditwesengesetz
verfügt über insgesamt 65 Paragraphen und kann online in vollem Umfang nachgelesen werden. Zuletzt
griff die BaFin in das Bankwesen ein, als sie Aufsichtsräte verschiedener Banken aus dem Amt entließ.
Kürzlich wurde das Kreditwesengesetz geändert und die BaFin mit erweiterter Kompetenz ausgestattet.
Vor der Änderung unterlagen Aufsichtsräte in Deutschland keiner Überwachung. Mit Inkrafttreten der
Neuordnung des Kreditwesengesetzes kann die Bafin die Abberufung von Aufsichtsräten anordnen oder
sogar ein Tätigkeitsverbot aussprechen.
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