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Der Kredithandel findet innerhalb der kreditgebenden Institute statt, aber auch zwischen spezifischen
Unternehmen wie beispielsweise Finanzinvestoren und Inkassounternehmen. Zunächst ist der Kreditverkauf
ohne die Genehmigung des Schuldners möglich gewesen. Nach massiven Protesten von Politik, Gesellschaft und
Verbraucherverbänden wurde am 27. Juni 2008 ein Risikobegrenzungsgesetz verabschiedet. Bei der Abtretung
von Kreditforderungen sind nunmehr durch die Vertragspartner zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Ein
konkretes Verbot der Kreditverkäufe konnte nicht erreicht werden.
Besondere Aufmerksamkeit erreichten die Kreditverkäufe von Immobilienkrediten.
Plötzlich stießen zahlreiche Banken Immobilienkredite an so genannte "Heuschrecken" ab und der Kreditnehmer
sah sich plötzlich einer Zwangsvollstreckung gegenüber gestellt. Die "Heuschrecken" versuchten Hausbesitzer
mit Zwangsvollstreckungen aus ihren Häusern zu drängen und mit den Haus- und Grundstücksverkäufen die Kredite
wieder einzulösen. Laut eines Karlsruher Urteils dürfen verkaufte Kredite
nicht mehr ohne weiteres gepfändet werden. Festgelegt wurde, dass der neue Gläubiger alle Rechte und
Pflichten des ursprünglichen Kreditgebers übernommen hat und kein Widerspruch gegen die Pfändung besteht.
Inkassounternehmen unterliegen nicht dem Bankenaufsichtsgesetz. Das Kreditbegrenzungsgesetz hat zivilrechtliche
Schutzwirkungen geschaffen, die die Kreditinstitute bei der Abtretung von Kreditforderungen zu beachten
haben. Mit diesen Vorgaben sollen Schuldner geschützt werden. Insbesondere bei einem Kreditverkauf an ein
Inkassounternehmen von Wichtigkeit, da diese häufig Kredite kaufen, die aus zweifelhaften Forderungen
resultieren. Aktuell ist es geplant eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen, die den Kreditverkauf an
Unternehmen ohne Banklizenz regeln soll. In Zukunft soll der Kreditverkauf an Unternehmen ohne Banklizenz
nur noch mit Genehmigung des Kreditnehmers erfolgen können. Diese neue Regelung soll aber nur gelten, wenn der
Kreditnehmer seine Vertragsbedingungen in vollem Umfang bedient hat. Ist der Kreditnehmer seinen Vertragspflichten
nicht nachgekommen, soll die Forderung auch ohne seine Genehmigung erfolgen können.
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