Kreditlexikon

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Kreditverkauf


Der Kredithandel findet innerhalb der kreditgebenden Institute statt, aber auch zwischen spezifischen Unternehmen wie beispielsweise Finanzinvestoren und Inkassounternehmen. Zunächst ist der Kreditverkauf ohne die Genehmigung des Schuldners möglich gewesen. Nach massiven Protesten von Politik, Gesellschaft und Verbraucherverbänden wurde am 27. Juni 2008 ein Risikobegrenzungsgesetz verabschiedet. Bei der Abtretung von Kreditforderungen sind nunmehr durch die Vertragspartner zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Ein konkretes Verbot der Kreditverkäufe konnte nicht erreicht werden.

Besondere Aufmerksamkeit erreichten die Kreditverkäufe von Immobilienkrediten. Plötzlich stießen zahlreiche Banken Immobilienkredite an so genannte "Heuschrecken" ab und der Kreditnehmer sah sich plötzlich einer Zwangsvollstreckung gegenüber gestellt. Die "Heuschrecken" versuchten Hausbesitzer mit Zwangsvollstreckungen aus ihren Häusern zu drängen und mit den Haus- und Grundstücksverkäufen die Kredite wieder einzulösen. Laut eines Karlsruher Urteils dürfen verkaufte Kredite nicht mehr ohne weiteres gepfändet werden. Festgelegt wurde, dass der neue Gläubiger alle Rechte und Pflichten des ursprünglichen Kreditgebers übernommen hat und kein Widerspruch gegen die Pfändung besteht.

Inkassounternehmen unterliegen nicht dem Bankenaufsichtsgesetz. Das Kreditbegrenzungsgesetz hat zivilrechtliche Schutzwirkungen geschaffen, die die Kreditinstitute bei der Abtretung von Kreditforderungen zu beachten haben. Mit diesen Vorgaben sollen Schuldner geschützt werden. Insbesondere bei einem Kreditverkauf an ein Inkassounternehmen von Wichtigkeit, da diese häufig Kredite kaufen, die aus zweifelhaften Forderungen resultieren. Aktuell ist es geplant eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen, die den Kreditverkauf an Unternehmen ohne Banklizenz regeln soll. In Zukunft soll der Kreditverkauf an Unternehmen ohne Banklizenz nur noch mit Genehmigung des Kreditnehmers erfolgen können. Diese neue Regelung soll aber nur gelten, wenn der Kreditnehmer seine Vertragsbedingungen in vollem Umfang bedient hat. Ist der Kreditnehmer seinen Vertragspflichten nicht nachgekommen, soll die Forderung auch ohne seine Genehmigung erfolgen können.



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