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Kreditfähigkeit bezeichnet die Eigenschaft rechtswirksame Kreditgeschäfte abschließen zu können.
Kreditfähig sind natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und
Personengesellschaften. Grundvoraussetzungen für den Abschluss eines Kreditgeschäftes sind die Kreditfähigkeit
und die Kreditwürdigkeit.
Eine eingeschränkt kreditfähige Person, zum Beispiel minderjährige Personen, benötigen die Zustimmung
der Eltern oder des Vormundes, wenn sie ein Kreditgeschäft abschließen möchten. Möchte ein nur beschränkt
geschäftsfähiger Minderjähriger einen Kredit aufnehmen, so benötigt er hierfür die Zustimmung seiner
Eltern beziehungsweise seines gesetzlichen Vormunds. Diese kann ihm allerdings auch nicht vorbehaltlos
gewährt werden, da das Familiengericht die Entscheidung in höchster Instanz zu treffen hat. Der Kreditantrag
eines minderjährigen Schuldners ist also mit viel bürokratischem Aufwand verbunden.
Jedes kreditgebende Institut ist verpflichtet die Kreditfähigkeit des Kreditnehmers vor der Kreditbewilligung
zu überprüfen. Die Kreditfähigkeit von Personengesellschaften kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder
der Personengesellschaft dem Kreditantrag zustimmen. Die Personengesellschaften übernehmen dann auch als
Gesamtschuldner die Haftung für den Kredit
und dessen Tilgung. Private Kreditnehmer müssen ihre Kreditfähigkeit in der Regel mit der Vorlage des
Personalausweises belegen. Im Gegensatz zur Kreditfähigkeit ist die Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht
gesetzlich vorgeschrieben. Wird die Kreditfähigkeit einer Person oder einer Gesellschaft nicht ausreichend
geprüft und stellt sich später heraus, dass keine volle Kreditfähigkeit vorlegen hat, kann dieser Umstand
zur Unwirksamkeit des Kreditvertrages führen.
Die volle Kreditfähigkeit einer Person liegt nur dann vor, wenn keine Einschränkung der Kreditfähigkeit
aufgrund psychischer Erkrankung oder anderer Gründe vorliegt. Dies gilt auch für Personen, die bereits
aufgrund von Finanzstraftaten rechtskräftig verurteilt wurden. Für Erbengemeinschaften und deren Kreditfähigkeit
gilt eine gesamtschuldnerische Haftung. Genau wie die Kreditfähigkeit von Personengesellschaften, kann die
Erbengemeinschaft nur in gesamtschuldnerischer Haftung einen Kredit aufnehmen. Für die Tilgung haftet dann
die komplette Erbengemeinschaft. Die Kreditfähigkeit kann ebenso wie die Kreditwürdigkeit anhand einer
Schufa-Auskunft überprüft werden.
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