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Der Kreditbetrug ist ein Straftatbestand, wurde aber erst im Jahr 1976 gesetzlich geregelt. In
diesem Jahr entstand das erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. In dieses
Gesetz wurde auch der Kreditbetrug aufgenommen. Das Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
zählt zur Kategorie der Betrugsdelikte. Das Gesetz zum Kreditbetrug ist in § 265b Strafgesetzbuch
geregelt. Die Tathandlung des Kreditbetruges definiert sich in falschen und unwahren Angaben, die
beim Kreditantrag angegeben werden. Dabei ist es unerheblich in welcher Form die falschen Angaben
gemacht wurden.
Eine falsche Adresse, ein falscher Arbeitsnachweis oder falsche und unvollständig eingereichte
Unterlagen, alle fälschlich gemachten Angaben fallen unter den Tatbestand des Kreditbetruges. Der
Kreditgeber muss dabei die fälschlich gemachten Angaben nicht erkannt haben. Das Strafmaß des
Kreditbetruges liegt zwischen einer Geldstrafe und bis zu 3 Jahren Freiheitsentzug. Unter den
Straftatbestand Kreditbetrug fallen auch betrügerische Absichten in der
Kreditvermittlung. In
diesen Fällen werden nicht solvente Verbraucher mit Kreditversprechen geködert. Zuvor müssen
sie jedoch eine Geldleistung erbringen, vermeintlich um den Kreditbetrag ausgezahlt zu bekommen. Ist
die Geldleistung erbracht, wird der Kreditbetrag aber nicht ausgezahlt. Diese Form des Kreditbetruges
ist besonders häufig in der Sparte der Kredite ohne Schufa zu finden. Häufig wird bemängelt, dass
das Gesetz zum Kreditbetrug nicht im Großen angewendet wird, wie immer wieder im Laufe der
Geschichte anhand verschiedener Finanzkrisen deutlich wird.
Der Kreditbetrug ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das im Vorfeld des Betruges anzusiedeln ist.
Es ist mit Vornahme der Tathandlung vollendet, ohne dass es, im Unterschied zum Betrug, einer
Täuschung oder eines Schadens bedarf. Wird aber im Nachhinein des versuchten Betruges freiwillig
verhindert, dass es zu einer Leistung des Kreditgebers kommt, geht der vermeintliche Kreditnehmer
straffrei aus.
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