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Für die Führung von Girokonten berechnen Banken und Sparkassen unter Umständen Gebühren. Diese
Gebühren werden pauschal als Kontoführungsgebühren bezeichnet. In der Regel werden die
Kontoführungsgebühren monatlich oder quartalsweise abgerechnet. War es zu Beginn der Girokonten noch
ganz normal, dass man Kontoführungsgebühren zahlen musste, hat sich dieses Modell mit den Jahren
geändert.
Ursprünglich wurde eine Grundgebühr bezahlt und jede einzelne Buchung separat abgerechnet. Wer also
viele Überweisungen oder Lastschriften hatte, musste höhere Kontoführungsgebühren in Kauf nehmen.
Später kam dann der Pauschalbetrag hinzu. Statt der einzelnen Buchungskosten wurde nun eine monatlich
pauschale Kontoführungsgebühr angeboten, unabhängig wie viele Buchungen monatlich stattfinden. Einige
Banken und Sparkassen bieten bis heute ein so genanntes "Misch-Modell" an. Entweder zahlt der Kunde
die monatlich pauschale Kontoführungsgebühr oder er entscheidet sich für separate Einzelabrechnungen
nach Buchungen. Die Einzelabrechnung lohnt sich vor allem, wenn man nur sehr wenige Buchungen monatlich
hat. Aufgrund der zunehmenden Konkurrenz der Direktbanken hat sich in den letzten Jahren das Modell
des kostenlosen Girokontos durchgesetzt. Kostenloses Girokonto
bedeutet, der Kunde zahlt keine Kontoführungsgebühren. Meist wird aber dafür im Gegenzug das Konto
ausschließlich online geführt, so dass auch der Bank möglichst wenige Kosten entstehen. Einige Banken
bieten ein kostenloses Girokonto ohne Wenn und Aber an, bei anderen Banken muss ein monatlicher
Mindestbetrag gebucht werden. Liegt der monatliche Geldeingang unter der geforderten Summe, muss der
Kontoinhaber dafür Kontoführungsgebühren zahlen. Kontoführungsgebühren können steuerlich geltend gemacht
werden.
Die Kontoführungsgebühren, die ein Arbeitnehmer für sein Girokonto zahlt, können pauschal mit 16%
als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt werden. Ein Nachweis
oder Beleg über die Kontoführungsgebühren ist nicht erforderlich. Tipp: Mitte 2010 hat ein Gericht
entschieden, dass Banken und Sparkassen auf ein Darlehenskonto keine Kontoführungsgebühren berechnen
dürfen. Siehe dazu: Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) Az.: XI ZR 388/10.
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