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Der Kfz-Brief, auch als Fahrzeugbrief bezeichnet, wurde bis zum 30.September 2005 ausgegeben
und dann durch die Zulassungsbescheinigung ersetzt. Der Kfz-Brief ist eine amtliche Urkunde über
die allgemeine Zulassung eines Kraftfahrzeuges, das am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt.
Der Kraftfahrzeugbrief wurde in Deutschland bereits mit der Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr
vom 11. April 1934 eingeführt. Nach dem Recht der Europäischen Union heißt der Kfz-Brief jetzt
Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Zulassungsbescheinigung Teil I bezeichnet die konkrete Zulassung
des Fahrzeugs zum Straßenverkehr. Wird das Fahrzeug abgemeldet, wird ein entsprechender Vermerk auf
dem Kfz-Brief angebracht, eingezogen wird der Kfz-Brief, da er sonst seine Gültigkeit verlieren würde.
Im Kfz-Brief sind folgende Daten enthalten, die vom Hersteller vorgegebene Fahrzeug-Identifikationsnummer
zur Individualisierung des Fahrzeuges, die Zuteilung eines Kraftfahrzeugkennzeichens und die
Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis bezeichnet die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den technischen
Zulassungsvorschriften eines EU-Staates. Eine mögliche Eigentumsübertragung des Fahrzeuges kann auch ohne
die Übergabe des Kfz-Briefes geschehen, denn der Kfz-Brief ist nicht als Traditionspapier laut BGH NJW
1978, 1854 anzusehen. Kfz-Briefe deren Ausstellungsdatum vor dem 01.Oktober 2005 lag, behalten ihre Gültigkeit.
Der Kfz-Brief wird benötigt, wenn ein Fahrzeug neu angemeldet werden soll. Außerdem müssen gemeinsam mit
dem Kfz-Brief die Versicherungsbetätigung sowie ein gültiger Personalausweis vorliegen. Außerdem wird der
Kfz-Brief benötigt, wenn ein Gebrauchtwagen angeschafft werden soll, ein Wohnungswechsel im gleichen oder
anderen Zulassungsbezirk ansteht, eine Namensänderung vorliegt oder eine Wiederanmeldung getätigt werden
soll. Auch für die Abmeldung eines Fahrzeuges sowie die endgültige Stilllegung wird der Kfz-Brief benötigt.
Wird der Kfz-Brief bei der Bank als Kreditsicherheit hinterlegt, zum Beispiel für einen
Autokredit, kann dieser für
behördliche Zwecke kurzzeitig wieder ausgehändigt werden. Sonst geht der Kfz-Brief erst wieder
in das Eigentum des Kreditnehmers über, wenn der Kredit
vollständig getilgt wurde. Es sei denn, es wurden zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer abweichende
Vereinbarungen getroffen.
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