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In der Definition juristische Person unterscheidet man zwischen juristischen Personen des
Zivilrechtes, juristischen Personen des Privatrechts und juristischen Personen des öffentlichen
Rechts. Die Rechtsgeschichte der juristischen Person führt bis in das 19.Jahrhundert zurück.
Erstmals wurde die juristische Person als Rechtsform am 1.01.1900 in das Bürgerliche Gesetzbuch
(kurz BGB) aufgenommen. Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, welche Personen als gesetzlich
juristische Personen gelten dürfen, diese sind der eingetragene Verein (kurz e.V.), die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (kurz GmbH), die Kommanditgesellschaft (kurz KG), die Aktiengesellschaft
(kurz AG) und ganz neu hinzugefügt wurden die Europäische Aktiengesellschaft und die Wirtschaftliche
Interessenvertretung (kurz EWIV). Jede dieser Rechtsformen erlangt ihre Gültigkeit durch die Eintragung
in einem bei Gericht geführten Register. So ist das Vereinsregister zuständig für die Eintragung des
eingetragenen Vereins oder dem Handelsregister für die Eintragung der Aktiengesellschaft.
Die juristische Person zeichnet sich durch das Merkmal aus keine natürliche Person zu sein, dennoch
aber rechtsfähig aufgrund von Rechten und Pflichten ist. Die juristische Person kann über Vermögen
verfügen, ist erbberechtigt und kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden. Die juristische
Person selbst kann dabei nicht klagen oder verklagt werden, an deren Stelle sind die Organträger
wie der Vorstand oder der Geschäftsführer, zu belangen. Interessanterweise ist die Handlungsfähigkeit
der juristischen Person schon lange umstritten und dieses Streitthema wurde bis heute nicht
endgültig geklärt. Streitpunkt ist die tatsächliche Handlungsfähigkeit einer juristischen Person. Es
werden in dieser Frage zwei Theorien zugrunde gelegt. Die Lehre der realen Verbandspersönlichkeit
geht davon aus, dass die juristische Person mit dem tatsächlich vorhandenen Inbegriff ihrer Mitglieder
oder Sachmittel gleichzusetzen ist. Sie kommt also zu dem Ergebnis, dass eine juristische Person fähig
ist zu handeln. Die Lehre der Fiktionstheorie teilt diese Ansicht nicht. Die Anhänger der Fiktionstheorie
unterscheiden zwischen dem Wissen der juristischen Person und deren Organen.
Da die juristische Person in Wirklichkeit gar nicht vorhanden ist, kann sie also demnach auch kein Wissen
besitzen und ist so nicht fähig zu handeln. Diese Frage ist bis heute nicht eindeutig geklärt, hat aber
für die gesetzliche Rechtsform der juristischen Person auch keine Bedeutung.
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