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Der Jahresreinertrag dient in erster Linie zur Wertermittlung einer Immobilie. Aus der
Wertermittlung einer Immobilie ergibt sich die Darlehenshöhe oder aber der Verkaufswert der
Immobilie. Errechnet wird der Jahresreinertrag aus dem Jahresrohertrag ohne Bewirtschaftungskosten.
Die Bewirtschaftungskosten setzen zusammen aus den Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und
den Mietausfällen. Zugrunde gelegt werden aber nur die Bewirtschaftungskosten, die nicht umlagefähig
sind, also dem Mieter nicht in Form der Nebenkosten in Rechnung gestellt werden können.
Die Vorgaben für den Jahresreinertrag ergeben sich aus der Wertermittlungsverordnung § 16. Der
Jahresreinertrag ist also ist die Differenz zwischen den Einnahmen, also allen Mieteinnahmen und
Mietnebenkosten, und den Ausgaben, welche die Immobilie
verursacht, also Kosten, die nicht über die Mietnebenkosten auf den Mieter umgelegt werden
können. Die im Jahr anfallenden Bewirtschaftungskosten werden in der Regel pauschal angesetzt.
So können in einem Jahr Instandhaltungskosten anfallen, in den nächsten drei Jahren aber nicht. Auch
mögliche Mietausfälle können nur mit pauschalen Werten angesetzt werden, da die Höhe des
Mietausfalles nicht konkret für ein Jahr vorgegeben werden kann. Der Jahresreinertrag ist
also eine wesentliche Größe für den Immobilienkäufer, denn daraus ergibt sich für ihn die Rendite.
Der Jahresreinertrag kann hierüber bedingt Aufschluss geben, denn hierbei werden die Ausgaben den
Einnahmen gegenübergestellt. Im Zusammenhang mit dem Jahresreinertrag wird häufig auch vom
Jahresrohertrag gesprochen. Der Jahresrohertrag
wiederum ist die Größe für den Mieter, denn der Jahresrohertrag gibt die Kosten an, die der Mieter
zu zahlen hat. Bedeutend ist der Jahresrohertrag aber auch wiederum für den Immobilienkäufer,
denn die Nettokaltmiete (Jahresrohertrag) gibt an, welche Einnahmen jährlich mit dem Kauf
der Immobilie möglich sind.
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