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Die Herstellungskosten bezeichnen die Kosten, die einem Unternehmer entstehen, um die teilweise
oder vollständige Herstellung eines Wirtschaftsgutes bezahlen zu können. Die Herstellungskosten
werden als Bewertungsmaßstab für die steuerlichen Abschreibungen heran gezogen. Zu den Herstellungskosten
gehören die Materialkosten, die Fertigungseinzelkosten, die Sondereinzelkosten, der angemessene
Teil der notwendigen Materialgemeinkosten und der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und der
Wertverzehr des Anlagevermögens der auf die Fertigung entfällt.
Die Gesamtsumme der Herstellungskosten bemisst die steuerliche Bewertungsuntergrenze. Um die
Bewertungsobergrenze zu errechnen, müssen die Gemeinkosten hinzu gerechnet werden. Die Gemeinkosten
werden in § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB definiert. Herstellungskosten können auch nachträglich entstehen, das
kann zum Beispiel die Instandhaltung einer Maschine sein. In der Bemessung der Herstellungskosten ergibt
sich in Deutschland ein Handlungsspielraum. Verschiedene Herstellungskosten sind eine Pflichtangabe, ein
Teil der Herstellungskosten kann nach freiem Ermessen in die Berechnung der Herstellungskosten
einfließen. Die bereits genannten Bestandteile der Herstellungskosten sind Pflichtangaben. Freiwillige
Herstellungskosten sind zum Beispiel Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge und allgemeine
Verwaltungskosten die der Produktion zugerechnet werden sowie allgemeine Verwaltungskosten, die der
Produktion nicht zugeordnet werden. Hat der Unternehmer sich einmal entschieden, welche Faktoren er für
die Herstellungskosten einrechnet, ist er an dieses Wahlrecht gebunden und kann dieses nicht nach
Belieben ändern.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes zählen unter anderem die Baukosten für den Rohbau und den
Innenausbau, die Kosten für die Baugenehmigung und den Architekten, die Bauplanungskosten, Prozesskosten
falls sie Nachfolgekosten der Herstellungskosten darstellen und die Fahrtkosten des Steuerpflichtigen
zur Baustelle in tatsächlicher Höhe. Andere Leistungen wie zum Beispiel die Eigenleistungen fallen nicht
unter die Herstellungskosten und sind damit auch nicht steuerlich geltend zu machen. Kalkulatorische
Zinsen sowie Wagnisse dürfen ebenfalls nicht in
die Berechnung der Herstellungskosten einfließen.
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