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Herstellungskosten


Die Herstellungskosten bezeichnen die Kosten, die einem Unternehmer entstehen, um die teilweise oder vollständige Herstellung eines Wirtschaftsgutes bezahlen zu können. Die Herstellungskosten werden als Bewertungsmaßstab für die steuerlichen Abschreibungen heran gezogen. Zu den Herstellungskosten gehören die Materialkosten, die Fertigungseinzelkosten, die Sondereinzelkosten, der angemessene Teil der notwendigen Materialgemeinkosten und der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und der Wertverzehr des Anlagevermögens der auf die Fertigung entfällt.

Die Gesamtsumme der Herstellungskosten bemisst die steuerliche Bewertungsuntergrenze. Um die Bewertungsobergrenze zu errechnen, müssen die Gemeinkosten hinzu gerechnet werden. Die Gemeinkosten werden in § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB definiert. Herstellungskosten können auch nachträglich entstehen, das kann zum Beispiel die Instandhaltung einer Maschine sein. In der Bemessung der Herstellungskosten ergibt sich in Deutschland ein Handlungsspielraum. Verschiedene Herstellungskosten sind eine Pflichtangabe, ein Teil der Herstellungskosten kann nach freiem Ermessen in die Berechnung der Herstellungskosten einfließen. Die bereits genannten Bestandteile der Herstellungskosten sind Pflichtangaben. Freiwillige Herstellungskosten sind zum Beispiel Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge und allgemeine Verwaltungskosten die der Produktion zugerechnet werden sowie allgemeine Verwaltungskosten, die der Produktion nicht zugeordnet werden. Hat der Unternehmer sich einmal entschieden, welche Faktoren er für die Herstellungskosten einrechnet, ist er an dieses Wahlrecht gebunden und kann dieses nicht nach Belieben ändern.

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes zählen unter anderem die Baukosten für den Rohbau und den Innenausbau, die Kosten für die Baugenehmigung und den Architekten, die Bauplanungskosten, Prozesskosten falls sie Nachfolgekosten der Herstellungskosten darstellen und die Fahrtkosten des Steuerpflichtigen zur Baustelle in tatsächlicher Höhe. Andere Leistungen wie zum Beispiel die Eigenleistungen fallen nicht unter die Herstellungskosten und sind damit auch nicht steuerlich geltend zu machen. Kalkulatorische Zinsen sowie Wagnisse dürfen ebenfalls nicht in die Berechnung der Herstellungskosten einfließen.



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