Kreditlexikon

A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z


Halter


Als Halter, häufiger bezeichnet als Fahrzeughalter, wird bezeichnet wer ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch nimmt und die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt. Die Definition des Begriffes Halter entspricht der gesetzlichen Trennung zwischen Besitzer und Eigentümer laut BGB. Für die Bezeichnung Halter (Fahrzeughalter) ist nicht entscheidend wer als Halter in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist oder wer den Fahrzeugbrief in seinem Besitz hat.

Beispielerklärung: Weil die Mutter einen höheren Schadensfreiheitrabatt seitens ihrer Versicherung bekommt, lässt sie das Fahrzeug ihres Sohnes auf ihren Namen zu. Der Sohn hat das Fahrzeug aber gekauft, bezahlt die monatliche Tilgung und nutzt das Fahrzeug. Halter ist somit der Sohn und nicht die Mutter. Laut Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist der Halter der Besitzer des Fahrzeuges, muss aber nicht zwingend auch gleichzeitig der Eigentümer des Fahrzeuges sein. Daraus ergeben sich wichtige Rechtsfragen in Bezug auf die Haftung.

In Deutschland gilt der Eintrag in die Zulassungsbescheinigung als Anscheinsbeweis für die Eigenschaft als Halter. Ergibt sich aber eine Abweichung, wie im Beispiel beschrieben, sollte diese Abweichung schriftlich festgehalten werden. Wird dies versäumt, gilt der Halter im Rechtsverkehr auch als Eigentümer und muss sich auch als Halter in allen Rechtsfragen behandeln lassen. Für Dritte ist er dann der alleinige Eigentümer und muss als solcher auch haften. Würde also der Sohn einen Unfall verschulden und ist die Abweichung nicht schriftlich eingetragen, muss die Mutter aufgrund der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung für den Schaden haften, obwohl sie eigentlich nicht der Halter des Fahrzeuges ist. Unterscheiden sich Halter und Eigentümer, empfiehlt es sich in jedem Fall diese Abweichung schriftlich zu bestätigen, um den Eigentümer des Fahrzeuges im Schadensfall vor Haftungsansprüchen zu schützen. Der Fahrzeughalter ist zudem verantwortlich für den ordnungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeuges und hat diesen zu veranlassen. Dazu zählt unter anderem, dass er Obacht geben muss, dass das Fahrzeug ausschließlich von einem Halter gefahren wird, der eine gültige Fahrerlaubnis besitzt; das Fahrzeug verkehrssicher ist und die regelmäßige Betriebserlaubnis vorliegt. Diese Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters hat zur Folge, dass die Polizei sowohl gegen den Fahrer als auch gegen den Fahrzeughalter bei Nichteinhalten der Pflichten ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten kann. Außerdem hat der Halter eines Fahrzeuges regelmäßig die Kfz-Steuer zu entrichten und für das Vorhandensein des ordnungsmäßen Versicherungsschutzes zu sorgen.



Vorherige Seite: Haftkapital Nächste Seite: Handelsregister


zurück zur Übersicht