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In Deutschland ist der Begriff Grundstück frei verwendbar und nicht gesetzlich definiert. In
der deutschen Sprache wird der Begriff Grundstück vielfältig verwendet. Im juristischen
Verständnis wird der Begriff Grundstück nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert, hier wird
der Begriff Grundstück vorausgesetzt, er erhält seine inhaltliche Bestimmung aus der Grundbuchordnung
und dem BGB: Als Grundstück wird eine eingegrenzte Fläche definiert, die im Grundbuch auf einem
gesonderten Grundbuchblatt oder einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen
Grundbuchblatt verzeichnet ist.
Bestandteile eines Grundstückes sind im Wesentlichen die darauf befindlichen Gebäude oder andere
Sachen, die mit dem Grundstück fest verbunden sind. Weiteres Merkmal eines Grundstücks sind Erzeugnisse
eines Grundstückes, zum Beispiel Pflanzen, die ebenfalls mit dem Grundstück fest verbunden sind. Ein
Grundstück markieren ebenfalls bewegliche Sachen, wie zum Beispiel Maschinen, die zur Bewirtschaftung
des Grundstücks benötigt werden und/oder Maschinen, die Teil einer Autowerkstatt sind. Das Grundstück
und die darauf befindlichen Sachen bilden eine Einheit und sind rechtlich gesehen miteinander
verbunden. Ausnahmen bilden das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum. Mit dem Grundstück verbundene
Rechte sind die Grundstücksrechte. Grundstücksrechte sind unter anderem Nutzungsrechte,
Verwertungs- und Sicherungsrechte oder Erwerbsrechte. Im deutschen Steuerrecht kommt dem Begriff
Grundstück eine weitreichende Bedeutung zu. Nach dem Kauf eines Grundstückes muss die
Grunderwerbsteuer durch den Käufer an
die Finanzbehörden bezahlt werden. Wird ein Grundstück geerbt, muss unter Umständen Erbschaftssteuer
bezahlt werden. Für die Vermietung oder Verpachtung werden die Gewerbesteuer und/oder die Einkommenssteuer
fällig. Wechselt ein Grundstück den Eigentümer, sprich findet ein Verkauf des Grundstückes statt, geht
mit dem Verkauf die Änderung des Grundbucheintrages einher. Die Rechte an einem Grundstück kann der
Eigentümer über den Kauf erlangen, Miete oder Pacht, Erbe.
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