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Grundstück


In Deutschland ist der Begriff Grundstück frei verwendbar und nicht gesetzlich definiert. In der deutschen Sprache wird der Begriff Grundstück vielfältig verwendet. Im juristischen Verständnis wird der Begriff Grundstück nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert, hier wird der Begriff Grundstück vorausgesetzt, er erhält seine inhaltliche Bestimmung aus der Grundbuchordnung und dem BGB: Als Grundstück wird eine eingegrenzte Fläche definiert, die im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist.

Bestandteile eines Grundstückes sind im Wesentlichen die darauf befindlichen Gebäude oder andere Sachen, die mit dem Grundstück fest verbunden sind. Weiteres Merkmal eines Grundstücks sind Erzeugnisse eines Grundstückes, zum Beispiel Pflanzen, die ebenfalls mit dem Grundstück fest verbunden sind. Ein Grundstück markieren ebenfalls bewegliche Sachen, wie zum Beispiel Maschinen, die zur Bewirtschaftung des Grundstücks benötigt werden und/oder Maschinen, die Teil einer Autowerkstatt sind. Das Grundstück und die darauf befindlichen Sachen bilden eine Einheit und sind rechtlich gesehen miteinander verbunden. Ausnahmen bilden das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum. Mit dem Grundstück verbundene Rechte sind die Grundstücksrechte. Grundstücksrechte sind unter anderem Nutzungsrechte, Verwertungs- und Sicherungsrechte oder Erwerbsrechte. Im deutschen Steuerrecht kommt dem Begriff Grundstück eine weitreichende Bedeutung zu. Nach dem Kauf eines Grundstückes muss die Grunderwerbsteuer durch den Käufer an die Finanzbehörden bezahlt werden. Wird ein Grundstück geerbt, muss unter Umständen Erbschaftssteuer bezahlt werden. Für die Vermietung oder Verpachtung werden die Gewerbesteuer und/oder die Einkommenssteuer fällig. Wechselt ein Grundstück den Eigentümer, sprich findet ein Verkauf des Grundstückes statt, geht mit dem Verkauf die Änderung des Grundbucheintrages einher. Die Rechte an einem Grundstück kann der Eigentümer über den Kauf erlangen, Miete oder Pacht, Erbe.



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