Kreditlexikon

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Grundpfandrechtsgläubiger


Zur Absicherung eines Immobiliendarlehens wird das Grundpfandrecht eingetragen. Das Grundpfandrecht kann eine Hypothek sein oder auch Grundschulden sowie Rentenschulden. Die Grundpfandschuld wird immer in einer notariellen Urkunde bestellt. Die notarielle Urkunde wird dann beim Grundbuchamt vorgelegt. Das Grundbuchamt trägt dann das Grundpfandrecht für das belastete Grundstück ein an der bezeichneten Rangstelle ein.

Die Rangstelle hat eine wesentliche Bedeutung für den Grundpfandrechtsgläubiger. Sie sichert dem Grundpfandrechtsgläubiger das Recht zu, bei Nichteinhaltung des Darlehensvertrages eine Zwangsvollstreckung einleiten zu können. Kommt es zur Zwangsversteigerung werden die Grundpfandrechtsgläubiger nach der Reihenfolge der Eintragung bedient. Hat der Grundpfandrechtsgläubiger einen nachrangigen Eintrag, kann es passieren, dass er aus dem Erlös der Zwangsvollstreckung nicht bedient oder nur zu einem kleinen Teil bedient wird, weil die Masse nicht ausreicht, um alle Grundpfandrechtsgläubiger zu bedienen. Aus diesem Grund ist der erste Rang der Grundschuld immer der wertvollste und interessante Rang für den Grundpfandrechtsgläubiger. Der erste Rang der Grundschuld sichert dem Grundpfandrechtsgläubiger zu, dass er aus der Masse zuerst bedient wird. In den meisten Fällen sichert sich der Darlehensgeber mit der höchsten Darlehenssumme den ersten Rang der Grundbuchschuld. Wird der Kredit wie vereinbart getilgt, kann der Grundstückseigentümer mit Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers das Grundpfandrecht im Grundbuch löschen lassen. Häufig bleibt das Grundpfandrecht aber bestehen, um eventuelle spätere Maßnahmen mit dieser Sicherheit finanzieren zu können. So kann das Grundpfandrecht zum Beispiel später verwendet werden, um Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen mit einem Darlehen zu finanzieren. Das Grundpfandrecht muss dann nicht mehr aufwendig neu eingetragen werden. Sollte der Darlehensnehmer in der Zwischenzeit den Darlehensgeber gewechselt haben, zum Beispiel für eine Anschlussfinanzierung, kann der Grundpfandrechtsgläubiger notariell um getragen werden.



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