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Zur Absicherung eines Immobiliendarlehens wird das Grundpfandrecht eingetragen. Das
Grundpfandrecht kann eine Hypothek sein oder auch Grundschulden sowie Rentenschulden. Die
Grundpfandschuld wird immer in einer notariellen Urkunde bestellt. Die notarielle Urkunde
wird dann beim Grundbuchamt vorgelegt. Das Grundbuchamt trägt dann das Grundpfandrecht für
das belastete Grundstück ein an der bezeichneten Rangstelle ein.
Die Rangstelle hat eine wesentliche Bedeutung für den Grundpfandrechtsgläubiger. Sie sichert
dem Grundpfandrechtsgläubiger das Recht zu, bei Nichteinhaltung des Darlehensvertrages eine
Zwangsvollstreckung einleiten zu können. Kommt es zur Zwangsversteigerung werden die
Grundpfandrechtsgläubiger nach der Reihenfolge der Eintragung bedient. Hat der Grundpfandrechtsgläubiger
einen nachrangigen Eintrag, kann es passieren, dass er aus dem Erlös der Zwangsvollstreckung
nicht bedient oder nur zu einem kleinen Teil bedient wird, weil die Masse nicht ausreicht, um
alle Grundpfandrechtsgläubiger zu bedienen. Aus diesem Grund ist der erste Rang der Grundschuld
immer der wertvollste und interessante Rang für den Grundpfandrechtsgläubiger. Der erste Rang
der Grundschuld sichert dem Grundpfandrechtsgläubiger zu, dass er aus der Masse zuerst bedient
wird. In den meisten Fällen sichert sich der Darlehensgeber mit der höchsten Darlehenssumme den
ersten Rang der Grundbuchschuld. Wird der Kredit wie vereinbart getilgt, kann der
Grundstückseigentümer mit Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers das Grundpfandrecht im
Grundbuch löschen lassen. Häufig bleibt das
Grundpfandrecht aber bestehen, um
eventuelle spätere Maßnahmen mit dieser Sicherheit finanzieren zu können. So kann das Grundpfandrecht
zum Beispiel später verwendet werden, um Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen mit einem
Darlehen zu finanzieren. Das Grundpfandrecht muss dann nicht mehr aufwendig neu eingetragen
werden. Sollte der Darlehensnehmer in der Zwischenzeit den Darlehensgeber gewechselt haben, zum
Beispiel für eine Anschlussfinanzierung, kann der Grundpfandrechtsgläubiger notariell um
getragen werden.
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