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Grundpfandrecht


Das Grundpfandrecht bildet die Grundsicherung für ein Darlehen, die häufigsten Grundpfandrechte in Deutschland sind die Hypothek und die Grundschuld. Ein Immobiliendarlehen wird in der Regel erst dann gewährt, wenn der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber ein Grundpfandrecht eingeräumt hat. Wird die Darlehensforderung nicht wie vertraglich vereinbart erfüllt, hat der Darlehensgeber das Recht über das Grundpfandrecht die ausstehende Darlehensforderung geltend zu machen. Notfalls kann über das Grundpfandrecht eine Zwangsversteigerung eingeleitet werden.

Neben der Hypothek und der Grundschuld ist auch die Rentenschuld ein mögliches Grundpfandrecht. Bei der Rentenschuld werden regelmäßige Zahlungen an den Darlehensgeber vereinbart. Die Rentenschuld wird heute aber nur noch seltener als Grundpfandrecht eingesetzt. Das Grundpfandrecht stellt für den Gläubiger die wichtigste Absicherung seiner Darlehenssumme dar. In der Regel kommt das Grundpfandrecht nur im Bereich Immobilienfinanzierung zum Tragen, da es sich in diesem Bereich um vergleichsweise hohe Darlehenssumme handelt, die meist über eine andere Sicherung nicht gesichert werden können. Es ist natürlich auch möglich andere Werte als Darlehenssicherheit zu hinterlegen, wie zum Beispiel eine weitere Immobilie oder andere Vermögenswerte. In der privaten Immobilienfinanzierung sind aber andere Werte in dieser Höhe meist nicht vorhanden, so dass das Grundpfandrecht die häufigste Absicherung einer Immobilienfinanzierung darstellt. Grundpfandrechte müssen im Grundbuch eingetragen werden. Die dazu notwendigen Formalitäten werden notariell beurkundet. Häufig wird zugleich eine Vollsteckungsunterwerfung vereinbart. Die Vollstreckungsunterwerfung sichert der Bank bei Zahlungsverzug das sofortige Recht auf Veräußerung des Grundstücks zu, ohne dass sie erst den Klageweg beschreiten müsste. Dem Schuldner bleibt im Falle einer unrechtmäßigen Vollstreckung dennoch das Recht sich zu wehren und die Vollstreckung auf gerichtlichem Wege für unwirksam erklären zu lassen. Wird während der Darlehenslaufzeit die Bank gewechselt, muss das Grundpfandrecht nicht neu eingetragen werden. Der Notar hilft dann bei der Umschreibung der Sicherheiten auf den neuen Gläubiger.



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