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Das Grundpfandrecht bildet die Grundsicherung für ein Darlehen, die häufigsten Grundpfandrechte
in Deutschland sind die Hypothek und die Grundschuld. Ein Immobiliendarlehen wird in der Regel
erst dann gewährt, wenn der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber ein Grundpfandrecht eingeräumt
hat. Wird die Darlehensforderung nicht wie vertraglich vereinbart erfüllt, hat der Darlehensgeber
das Recht über das Grundpfandrecht die ausstehende Darlehensforderung geltend zu machen. Notfalls
kann über das Grundpfandrecht eine Zwangsversteigerung eingeleitet werden.
Neben der Hypothek und der Grundschuld ist auch die Rentenschuld ein mögliches Grundpfandrecht. Bei
der Rentenschuld werden regelmäßige Zahlungen an den Darlehensgeber vereinbart. Die Rentenschuld
wird heute aber nur noch seltener als Grundpfandrecht eingesetzt. Das Grundpfandrecht stellt für
den Gläubiger die wichtigste Absicherung seiner Darlehenssumme dar. In der Regel kommt das
Grundpfandrecht nur im Bereich Immobilienfinanzierung zum Tragen, da es sich in diesem Bereich um
vergleichsweise hohe Darlehenssumme handelt, die meist über eine andere Sicherung nicht gesichert
werden können. Es ist natürlich auch möglich andere Werte als Darlehenssicherheit zu hinterlegen,
wie zum Beispiel eine weitere Immobilie oder andere Vermögenswerte. In der privaten Immobilienfinanzierung
sind aber andere Werte in dieser Höhe meist nicht vorhanden, so dass das Grundpfandrecht die
häufigste Absicherung einer Immobilienfinanzierung darstellt. Grundpfandrechte müssen im Grundbuch
eingetragen werden. Die dazu notwendigen Formalitäten werden notariell beurkundet. Häufig wird
zugleich eine Vollsteckungsunterwerfung vereinbart. Die Vollstreckungsunterwerfung sichert der Bank
bei Zahlungsverzug das sofortige Recht auf Veräußerung des Grundstücks zu, ohne dass sie erst den
Klageweg beschreiten müsste. Dem Schuldner bleibt im Falle einer unrechtmäßigen Vollstreckung
dennoch das Recht sich zu wehren und die Vollstreckung auf gerichtlichem Wege für unwirksam erklären
zu lassen. Wird während der Darlehenslaufzeit die Bank gewechselt, muss das Grundpfandrecht nicht
neu eingetragen werden. Der Notar hilft dann bei der Umschreibung der Sicherheiten auf den
neuen Gläubiger.
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