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Grunderwerbsteuer


Wie der Name schon vermuten lässt, handelt es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine Steuer, die anfällt, wenn ein Grundstück gekauft wird. Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer beträgt in Deutschland einheitlich 3,5% der Bemessungsgrundlage. Es obliegt den jeweiligen Bundesländern aber selbst hier abweichende Regelungen zu treffen und diese an die Kommunen weiter zu reichen. Die Grunderwerbsteuer fällt in den Bereich der Verkehrssteuer, da der Kaufvertrag über ein Grundstück an den Vorgang des Rechtsverkehrs anknüpft. Gleichzeitig ist die Grunderwerbsteuer eine direkte Steuer, da der Steuerschuldner auch gleichzeitig der Steuerträger ist. Grundstückskäufe sind von der Umsatzsteuer befreit, siehe dazu §4, Nr. 9a UStG. Die Umsatzsteuerbefreiung findet nur statt, wenn die Umsätze aus dem Verkauf des Grundstücks unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Die Umsatzsteuer würde mit 19% gegenüber der Grunderwerbsteuer vergleichsweise hoch ausfallen, bei einer Kaufsumme im sechsstelligen Bereich, welche im Grundstückskauf durchaus üblich ist, würde mit der Berechnung der Umsatzsteuer eine sehr hohe Besteuerung anfallen. Daher gilt für den Kauf von Grundstücken die Befreiung der Umsatzsteuerlast. Um das Grundstück ordnungsgemäß besteuern zu können, muss sich das Grundstück innerhalb Deutschlands befinden, ein Rechtsträgerwechsel zustande kommen und ein Erwerbsvorgang zustande kommen. Die Zahlung der Grunderwerbsteuer wird innerhalb eines Monats nach Zugang der Rechnung fällig. Grundsätzlich ist eine Stundung der Zahlung nicht möglich, es steht den Finanzbehörden aber frei eine abweichende Regelung zu treffen. Nicht alle Grundstücksverkäufe unterliegen der Grunderwerbsteuer, die wichtigsten Ausnahmen sind definiert in § 3 Nr. 1 GrEStG bis § 3 Nr. 6 GrEStG, § 6a GrEStG und § 7 GrEStG. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich aus dem Wert der Gegenleistung, siehe dazu § 8 Abs. 1 GrEStG.

Unter der Gegenleistung versteht man im Allgemeinen den Kaufpreis des Grundstückes. Hinzu kommen übernommene schuldrechtliche Verpflichtungen, zum Beispiel Grundpfandrechte. Wird das Grundstück über eine Zwangsversteigerung veräußert, errechnet sich die Grunderwerbsteuer aus der Summe des Meistgebotes. Seit dem 1.September 2006 dürfen die Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen. Mit Beginn dieser Regelung erheben die jeweiligen Bundesländer unterschiedliche Grunderwerbsteuersätze. Die Grunderwerbsteuer liegt in Deutschland zwischen 3,5% und bis höchstens 5% (Stand Juni 2011). Die Steuereinnahmen aus der Grunderwerbsteuer stehen den jeweiligen Bundesländern zu.



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