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Wie der Name schon vermuten lässt, handelt es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine
Steuer, die anfällt, wenn ein Grundstück gekauft wird. Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer
beträgt in Deutschland einheitlich 3,5% der Bemessungsgrundlage. Es obliegt den jeweiligen
Bundesländern aber selbst hier abweichende Regelungen zu treffen und diese an die Kommunen
weiter zu reichen.
Die Grunderwerbsteuer fällt in den Bereich der Verkehrssteuer, da der Kaufvertrag über ein
Grundstück an den Vorgang des Rechtsverkehrs anknüpft. Gleichzeitig ist die Grunderwerbsteuer
eine direkte Steuer, da der Steuerschuldner auch gleichzeitig der Steuerträger ist. Grundstückskäufe
sind von der Umsatzsteuer befreit, siehe dazu §4, Nr. 9a UStG. Die Umsatzsteuerbefreiung findet
nur statt, wenn die Umsätze aus dem Verkauf des Grundstücks unter das Grunderwerbsteuergesetz
fallen. Die Umsatzsteuer würde mit 19% gegenüber der Grunderwerbsteuer vergleichsweise hoch
ausfallen, bei einer Kaufsumme im sechsstelligen Bereich, welche im Grundstückskauf durchaus
üblich ist, würde mit der Berechnung der Umsatzsteuer eine sehr hohe Besteuerung anfallen. Daher
gilt für den Kauf von Grundstücken die Befreiung der Umsatzsteuerlast. Um das Grundstück
ordnungsgemäß besteuern zu können, muss sich das Grundstück innerhalb Deutschlands befinden, ein
Rechtsträgerwechsel zustande kommen und ein Erwerbsvorgang zustande kommen. Die Zahlung der
Grunderwerbsteuer wird innerhalb eines Monats nach Zugang der Rechnung fällig. Grundsätzlich
ist eine Stundung der Zahlung nicht möglich, es steht den Finanzbehörden aber frei eine
abweichende Regelung zu treffen. Nicht alle Grundstücksverkäufe unterliegen der Grunderwerbsteuer,
die wichtigsten Ausnahmen sind definiert in § 3 Nr. 1 GrEStG bis § 3 Nr. 6 GrEStG, § 6a GrEStG
und § 7 GrEStG. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich aus dem Wert der Gegenleistung, siehe
dazu § 8 Abs. 1 GrEStG.
Unter der Gegenleistung versteht man im Allgemeinen den Kaufpreis des Grundstückes. Hinzu
kommen übernommene schuldrechtliche Verpflichtungen, zum Beispiel
Grundpfandrechte. Wird das
Grundstück über eine Zwangsversteigerung veräußert, errechnet sich die
Grunderwerbsteuer aus der Summe des Meistgebotes. Seit dem 1.September 2006 dürfen die
Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen. Mit Beginn dieser Regelung erheben die jeweiligen
Bundesländer unterschiedliche Grunderwerbsteuersätze. Die Grunderwerbsteuer liegt in Deutschland
zwischen 3,5% und bis höchstens 5% (Stand Juni 2011). Die Steuereinnahmen aus der Grunderwerbsteuer
stehen den jeweiligen Bundesländern zu.
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