A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
Die Einsicht in den Grundbuchauszug ist grundsätzlich jeder Person oder deren berechtigtem
Vertreter gestattet, wenn ein Kaufinteresse nachgewiesen werden kann. Der Eigentümer des
Grundstückes kann jederzeit Einsicht in den Grundbuchauszug über sein Grundstück erhalten. Der
Grundbuchauszug beinhaltet die Abschrift aller Eintragungen in das Grundbuch
über das eingetragene Grundstück. Die Anforderung des Grundbuchauszuges erfolgt beim
zuständigen Amtsgericht.
Unverzichtbar ist der Grundbuchauszug für den Kreditgeber für die Finanzierung einer Immobilie.
Nach Einsicht in den Grundbuchauszug kann der Kreditgeber feststellen, ob bereits weitere
Verbindlichkeiten eingetragen sind oder ob er sich als Kreditgeber den ersten Grundbucheintrag
sichern kann. Der erste Grundbucheintrag ist der wichtigste bei einer Immobilienfinanzierung, denn
er sichert dem Kreditgeber das erste Verkaufsrecht am Grundstück zu, wenn der Kreditnehmer seine
Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Das Grundbuchamt stellt beglaubigte und
unbeglaubigte Grundbuchauszüge zur Verfügung. Die beglaubigte Abschrift kostet einmalig 18,00 Euro,
die unbeglaubigte Abschrift kostet einmalig 10,00 Euro. Der Eigentümer des Grundstückes kann gegen
Vorlage seines Personalausweises jederzeit beim zuständigen Amtsgericht einen Grundbuchauszug
mitnehmen. Er hat aber auch die Möglichkeit eine andere Person zu bevollmächtigen, muss die
Bevollmächtigung schriftlich nachweisen. Der Grundbuchauszug ist in insgesamt drei Abteilungen
unterteilt, in der dritten Abteilung befinden sich die Angaben zu den Grundpfandrechten, die auf
dem Grundstück liegen. Meist werden Grundstücke aber frei von allen Belastungen übereignet, so
dass der dritte Bereich in der Regel frei bleibt. Wird das Grundstück jedoch vererbt, sollten
die Erben in jedem Fall einen Grundbuchauszug anfertigen lassen, um den tatsächlichen Verkaufswert
des Grundstücks erfassen zu können. Liegen noch Verbindlichkeiten auf dem Grundstück, ist dieses
also noch mit Hypotheken belastet, kann es unter Umständen sein, dass die Bank das erste Recht
auf den Grundstücksverkauf besitzt. Möglicherweise wurde aber auch zu einem späteren Zeitpunkt
noch eine Hypothek auf das Grundstück aufgenommen, die Erben aber sind von einem schuldenfreien
Grundstück ausgegangen, sind diese Belastungen im Grundbuchauszug festgehalten.
Vorherige Seite: Grundbuchauszug | Nächste Seite: Grunderwerbsteuer |