Kreditlexikon

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Grundbuchauszug


Die Einsicht in den Grundbuchauszug ist grundsätzlich jeder Person oder deren berechtigtem Vertreter gestattet, wenn ein Kaufinteresse nachgewiesen werden kann. Der Eigentümer des Grundstückes kann jederzeit Einsicht in den Grundbuchauszug über sein Grundstück erhalten. Der Grundbuchauszug beinhaltet die Abschrift aller Eintragungen in das Grundbuch über das eingetragene Grundstück. Die Anforderung des Grundbuchauszuges erfolgt beim zuständigen Amtsgericht.

Unverzichtbar ist der Grundbuchauszug für den Kreditgeber für die Finanzierung einer Immobilie. Nach Einsicht in den Grundbuchauszug kann der Kreditgeber feststellen, ob bereits weitere Verbindlichkeiten eingetragen sind oder ob er sich als Kreditgeber den ersten Grundbucheintrag sichern kann. Der erste Grundbucheintrag ist der wichtigste bei einer Immobilienfinanzierung, denn er sichert dem Kreditgeber das erste Verkaufsrecht am Grundstück zu, wenn der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Das Grundbuchamt stellt beglaubigte und unbeglaubigte Grundbuchauszüge zur Verfügung. Die beglaubigte Abschrift kostet einmalig 18,00 Euro, die unbeglaubigte Abschrift kostet einmalig 10,00 Euro. Der Eigentümer des Grundstückes kann gegen Vorlage seines Personalausweises jederzeit beim zuständigen Amtsgericht einen Grundbuchauszug mitnehmen. Er hat aber auch die Möglichkeit eine andere Person zu bevollmächtigen, muss die Bevollmächtigung schriftlich nachweisen. Der Grundbuchauszug ist in insgesamt drei Abteilungen unterteilt, in der dritten Abteilung befinden sich die Angaben zu den Grundpfandrechten, die auf dem Grundstück liegen. Meist werden Grundstücke aber frei von allen Belastungen übereignet, so dass der dritte Bereich in der Regel frei bleibt. Wird das Grundstück jedoch vererbt, sollten die Erben in jedem Fall einen Grundbuchauszug anfertigen lassen, um den tatsächlichen Verkaufswert des Grundstücks erfassen zu können. Liegen noch Verbindlichkeiten auf dem Grundstück, ist dieses also noch mit Hypotheken belastet, kann es unter Umständen sein, dass die Bank das erste Recht auf den Grundstücksverkauf besitzt. Möglicherweise wurde aber auch zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Hypothek auf das Grundstück aufgenommen, die Erben aber sind von einem schuldenfreien Grundstück ausgegangen, sind diese Belastungen im Grundbuchauszug festgehalten.



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