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Der Begriff Gläubiger leitet sich aus der Lehnübersetzung Creditore (italienisch) ab
und bedeutet glauben. Der Gläubiger glaubt seinem Schuldner, dass dieser seine Schulden
wieder begleicht.
Im Schuldrecht werden die Bezeichnungen Schuldner und Gläubiger wie folgt definiert: Als
Gläubiger wird die Person bezeichnet, die von einer anderen Person berechtigt ist eine Leistung
einzufordern. Als Schuldner wird die Person bezeichnet, die gegenüber einer anderen Person, in
diesem Fall gegenüber dem Gläubiger, eine Leistung zu erbringen hat. Das Verhältnis zwischen
Gläubiger und Schuldner wird als Schuldverhältnis bezeichnet. Handelt es sich nicht nur um
einen einzelnen Gläubiger, wird die Gesamtheit der Personen, denen eine berechtigte Forderung
zusteht, als Gruppe der Gläubiger bezeichnet.
Zur Durchsetzung der Forderungen macht sowohl die Gruppe der Gläubiger als auch der einzelne
Gläubiger eine Forderung geltend. In der Zwangsvollstreckung
wird der Gläubiger als Vollstreckungsgläubiger
bezeichnet, sofern er aus einem vollstreckbaren Titel vollstrecken kann. Im Gegenzug wird der
Schuldner als Vollstreckungsschuldner bezeichnet, sofern gegen ihn aus einem vollstreckbaren
Titel vollstreckt wird. Im Insolvenzverfahren werden die Interessen der Gläubiger, sofern es
sich um eine Gruppe der Gläubiger handelt, gemeinschaftlich vertreten. Das Hauptorgan des
Insolvenzverfahrens wird als Gläubigerversammlung bezeichnet. Die Gläubigerversammlung ist
berechtigt die wesentlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren zu treffen. Außerdem kann
die Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. Der Gläubigerausschuss soll die
Aufgaben des Insolvenzverwalters überwachen und unterstützen. Diese Form wird nur bei
Firmeninsolvenzen eingesetzt, in der Privatinsolvenz ist dies eher selten anzutreffen.
Im weiteren Sinne treffen die Bezeichnungen Gläubiger und Schuldner auch bei einem Kaufvertrag
zu, sobald dieser in monatlichen Raten vom Schuldner bezahlt wird. Mit der Auslieferung der
Ware glaubt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Ware im vereinbarten Zeitrahmen bezahlen
wird. Aber in einem Kaufverhältnis bleibt die Ware in der Regel bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum des Gläubigers.
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