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Gläubiger


Der Begriff Gläubiger leitet sich aus der Lehnübersetzung Creditore (italienisch) ab und bedeutet glauben. Der Gläubiger glaubt seinem Schuldner, dass dieser seine Schulden wieder begleicht.

Im Schuldrecht werden die Bezeichnungen Schuldner und Gläubiger wie folgt definiert: Als Gläubiger wird die Person bezeichnet, die von einer anderen Person berechtigt ist eine Leistung einzufordern. Als Schuldner wird die Person bezeichnet, die gegenüber einer anderen Person, in diesem Fall gegenüber dem Gläubiger, eine Leistung zu erbringen hat. Das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner wird als Schuldverhältnis bezeichnet. Handelt es sich nicht nur um einen einzelnen Gläubiger, wird die Gesamtheit der Personen, denen eine berechtigte Forderung zusteht, als Gruppe der Gläubiger bezeichnet.

Zur Durchsetzung der Forderungen macht sowohl die Gruppe der Gläubiger als auch der einzelne Gläubiger eine Forderung geltend. In der Zwangsvollstreckung wird der Gläubiger als Vollstreckungsgläubiger bezeichnet, sofern er aus einem vollstreckbaren Titel vollstrecken kann. Im Gegenzug wird der Schuldner als Vollstreckungsschuldner bezeichnet, sofern gegen ihn aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt wird. Im Insolvenzverfahren werden die Interessen der Gläubiger, sofern es sich um eine Gruppe der Gläubiger handelt, gemeinschaftlich vertreten. Das Hauptorgan des Insolvenzverfahrens wird als Gläubigerversammlung bezeichnet. Die Gläubigerversammlung ist berechtigt die wesentlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren zu treffen. Außerdem kann die Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. Der Gläubigerausschuss soll die Aufgaben des Insolvenzverwalters überwachen und unterstützen. Diese Form wird nur bei Firmeninsolvenzen eingesetzt, in der Privatinsolvenz ist dies eher selten anzutreffen.

Im weiteren Sinne treffen die Bezeichnungen Gläubiger und Schuldner auch bei einem Kaufvertrag zu, sobald dieser in monatlichen Raten vom Schuldner bezahlt wird. Mit der Auslieferung der Ware glaubt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Ware im vereinbarten Zeitrahmen bezahlen wird. Aber in einem Kaufverhältnis bleibt die Ware in der Regel bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Gläubigers.



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