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Grundsätzlich geschäftsunfähig ist wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, geregelt in § 104 BGB. Außerdem
geschäftsunfähig sind Personen, deren Geisteszustand es nicht mehr zulässt Entscheidungen mit ihrem freien
Willen zu treffen. Bis zum Jahr 1992 galt in Deutschland noch das Gesetz zur Entmündigung. Dieses Gesetz wurde
aufgehoben und durch das Gesetz zur Betreuung geregelt.
Gründe für eine Betreuung, früher Entmündigung, war die volle Geschäftsunfähigkeit durch psychische
Krankheiten, schwere Alkoholsucht, geistige Behinderungen und schwere Drogensucht. Beschränkt geschäftsfähig
sind minderjährige Personen ab dem 7.Lebensjahr, zum Beispiel können sie Geschäfte vornehmen, die mit dem
Taschengeld bezahlbar sind. Wird ein Vertrag abgeschlossen, der die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
benötigt, diese Zustimmung aber nicht vorliegt und den Rahmen des Taschengeldes übersteigt, ist der Vertrag
nicht rechtsgültig. Geschäftsunfähige Personen sind nicht befugt Rechtsgeschäfte abzuschließen, bzw. sind
diese später nicht rechtsgültig. Bei der Ehefähigkeit laut § 1304 BGB und der Testierunfähigkeit laut § 2229
Abs. 4 BGB handelt es sich um Spezialfälle der Geschäftsunfähigkeit. Für die Ehefähigkeit muss die Geschäftsfähigkeit
gegeben sein. Die Ehefähigkeit ist dann gegeben, wenn die Person Testierfähig ist. Testierfähig ist, wer in
der Lage ist eine freie Willenserklärung abzugeben.
Für geschäftsunfähige Personen wird eine Betreuung übernommen. Der Betreuer übernimmt die Geschäftsfähigkeit
der geschäftsunfähigen Person. Willenserklärungen, welche die geschäftsunfähige Person betreffen, müssen dem
gesetzlichen Betreuer zugestellt werden. Anders herum muss eine Betreuung nicht automatisch mit der Aberkennung
der Geschäftsfähigkeit einhergehen. Eine zu betreuende Person wird aufgrund einer zeitweisen Betreuung nicht
geschäftsunfähig. Dies war vor 1992 anders geregelt. Bis zum Jahr 1992 verloren zu betreuende Personen, die
aufgrund einer psychischen Krankheit, Alkoholsucht oder Drogensucht einen Betreuer benötigten, damit auch
ihre Geschäftsfähigkeit. Siehe auch zur Geschäftsunfähigkeit die Erklärung Geschäftsfähigkeit.
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