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Geschäftsfähigkeit


Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person rechtlich wirksame Verträge abzuschließen. In Deutschland wird die rechtlich unbeschränkte Geschäftsfähigkeit in der Regel mit Vollendung des 18.Lebensjahres erreicht. Die Volljährigkeit ist in § 2 BGB definiert. Die Geschäftsfähigkeit wird in Deutschland unterteilt in die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, in die beschränkte Geschäftsfähigkeit, die Teilgeschäftsfähigkeit, die Geschäftsunfähigkeit, die partielle Geschäftsunfähigkeit und in die relative Geschäftsfähigkeit.

Beschränkt geschäftsfähig sind in Deutschland Personen zwischen dem vollendeten 7. und vollendeten 18. Lebensjahr laut § 106 BGB. Geschäfte, die von beschränkt geschäftsfähigen Personen getätigt werden, sind in den meisten Fällen rechtlich unwirksam. Geschehen die Geschäfte mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, die Zustimmung kann auch nachträglich gegeben werden, dann sind diese Geschäfte rechtlich wirksam. Siehe dazu §§ 183, 184 BGB. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter muss aber innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Erfolgt die Zustimmung nicht innerhalb des Zeitraumes, ist das Geschäft rechtlich unwirksam. Ausgenommen von der beschränkten Geschäftsfähigkeit sind Geschäfte, die zum Beispiel mit dem zur Verfügung gestellten Taschengeld getätigt werden. Dies gilt ebenfalls für vorteilhafte Rechtsgeschäfte. Vorteilshafte Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel eine Schenkung zugunsten des Beschenkten, bedürfen ebenfalls nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Die Teilgeschäftsfähigkeit ist im Gesetz nicht bekannt und wurde erst durch die Rechtsprechung und die Rechtslehre entwickelt. Der Minderjährige ist in der Teilgeschäftsfähigkeit in einem bestimmten Lebensbereich als voll geschäftsfähig anzusehen. Die Teilgeschäftsfähigkeit in ihrer Definition sagt aus, dass der beschränkt Geschäftsfähige insofern teilgeschäftsfähig ist, als ihm der gesetzliche Vertreter den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gestattet hat. Die Gestattung ist aber nur mit Erlaubnis des Familiengerichtes möglich.

Mit der Vollendung des 18.Lebensjahres ist der Mensch als voll geschäftsfähig, oder auch unbeschränkt geschäftsfähig genannt, laut BGB anzusehen. Die volle Geschäftsfähigkeit beinhaltet zugleich die Prozessfähigkeit. Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres wird weiterhin unterschieden in der Geschäftsunfähigkeit aufgrund psychischer Beeinträchtigung, der partiellen Geschäftsunfähigkeit und der relativen Geschäftsunfähigkeit. Ist der Mensch aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage seinen freien Willen zu äußern, gilt er als geschäftsunfähig. Willenserklärungen sind in diesen Fällen gesetzlich unwirksam. Gründe für eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung sind zum Beispiel Demenz, Schizophrenie, schwere Alkoholkrankheit oder Manie. Dabei muss die Geschäftsunfähigkeit nicht von außen erkennbar sein. Bezieht sich die Geschäftsunfähigkeit nur auf einen Teilbereich des Lebens, spricht man von einer partiellen Geschäftsunfähigkeit. Kann der betroffene sein Leben überwiegend selbst organisieren und geschäftliche Entscheidungen treffen, ist aber zeitweise eingeschränkt, gilt dies als partielle Geschäftsunfähigkeit. Unter der relativen Geschäftsfähigkeit versteht man allgemein "leichte" Geschäfte.

Weitere Unterscheidungen finden statt zwischen Geschäften des täglichen Lebens, Sonderfragen der Geschäftsfähigkeit, Abschluss von Heimverträgen und dem Einwilligungsvorbehalt. Das Recht der Geschäftsfähigkeit wird in Deutschland nur bei Deutschen angewendet. Ausländer werden in Deutschland gemäß ihrer Rechte des Heimatlandes behandelt.



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