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Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person rechtlich wirksame Verträge abzuschließen. In
Deutschland wird die rechtlich unbeschränkte Geschäftsfähigkeit in der Regel mit Vollendung des 18.Lebensjahres
erreicht. Die Volljährigkeit ist in § 2 BGB definiert. Die Geschäftsfähigkeit wird in Deutschland unterteilt
in die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, in die beschränkte Geschäftsfähigkeit, die Teilgeschäftsfähigkeit,
die Geschäftsunfähigkeit, die partielle Geschäftsunfähigkeit und in die relative Geschäftsfähigkeit.
Beschränkt geschäftsfähig sind in Deutschland Personen zwischen dem vollendeten 7. und vollendeten
18. Lebensjahr laut § 106 BGB. Geschäfte, die von beschränkt geschäftsfähigen Personen getätigt werden,
sind in den meisten Fällen rechtlich unwirksam. Geschehen die Geschäfte mit Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters, die Zustimmung kann auch nachträglich gegeben werden, dann sind diese Geschäfte rechtlich
wirksam. Siehe dazu §§ 183, 184 BGB. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter muss aber innerhalb von 14
Tagen erfolgen. Erfolgt die Zustimmung nicht innerhalb des Zeitraumes, ist das Geschäft rechtlich
unwirksam. Ausgenommen von der beschränkten Geschäftsfähigkeit sind Geschäfte, die zum Beispiel mit dem zur
Verfügung gestellten Taschengeld getätigt werden. Dies gilt ebenfalls für vorteilhafte Rechtsgeschäfte.
Vorteilshafte Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel eine Schenkung zugunsten des Beschenkten, bedürfen ebenfalls
nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Die Teilgeschäftsfähigkeit ist im Gesetz nicht bekannt und wurde erst durch die Rechtsprechung und die
Rechtslehre entwickelt. Der Minderjährige ist in der Teilgeschäftsfähigkeit in einem bestimmten Lebensbereich
als voll geschäftsfähig anzusehen. Die Teilgeschäftsfähigkeit in ihrer Definition sagt aus, dass der
beschränkt Geschäftsfähige insofern teilgeschäftsfähig ist, als ihm der gesetzliche Vertreter den Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts gestattet hat. Die Gestattung ist aber nur mit Erlaubnis des Familiengerichtes
möglich.
Mit der Vollendung des 18.Lebensjahres ist der Mensch als voll geschäftsfähig, oder auch unbeschränkt
geschäftsfähig genannt, laut BGB anzusehen. Die volle Geschäftsfähigkeit beinhaltet zugleich die
Prozessfähigkeit. Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres wird weiterhin unterschieden in der Geschäftsunfähigkeit
aufgrund psychischer Beeinträchtigung, der partiellen Geschäftsunfähigkeit und der relativen Geschäftsunfähigkeit.
Ist der Mensch aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage seinen freien Willen zu äußern,
gilt er als geschäftsunfähig. Willenserklärungen sind in diesen Fällen gesetzlich unwirksam. Gründe für eine
schwerwiegende psychische Beeinträchtigung sind zum Beispiel Demenz, Schizophrenie, schwere Alkoholkrankheit
oder Manie. Dabei muss die Geschäftsunfähigkeit nicht von außen erkennbar sein. Bezieht sich die Geschäftsunfähigkeit
nur auf einen Teilbereich des Lebens, spricht man von einer partiellen Geschäftsunfähigkeit. Kann der betroffene
sein Leben überwiegend selbst organisieren und geschäftliche Entscheidungen treffen, ist aber zeitweise
eingeschränkt, gilt dies als partielle Geschäftsunfähigkeit. Unter der relativen Geschäftsfähigkeit versteht
man allgemein "leichte" Geschäfte.
Weitere Unterscheidungen finden statt zwischen Geschäften des täglichen Lebens, Sonderfragen der
Geschäftsfähigkeit, Abschluss von Heimverträgen und dem Einwilligungsvorbehalt. Das Recht der Geschäftsfähigkeit
wird in Deutschland nur bei Deutschen angewendet. Ausländer werden in Deutschland gemäß ihrer Rechte des
Heimatlandes behandelt.
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