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Gemeinschaftseigentum


Gemeinschaftseigentum ist ein Begriff aus dem deutschen Wohneigentumsrecht und hat besondere Bedeutung, wenn zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum unterschieden werden muss. Dabei umfasst das Gemeinschaftseigentum Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht zum Sondereigentum im Wohneigentumsrecht definiert werden.

Außerdem bezeichnet das Gemeinschaftseigentum Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die nicht im Besitz oder Eigentum eines Dritten stehen. Bezogen auf das Gebäude oder die Gebäude fallen unter die Definition Gemeinschafseigentum die Dinge, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes wesentlich verantwortlich sind. Dazu zählen wie folgt: die Außenwände und das Dach, das Fundament und das Treppenhaus, die Fenster und Eingangstüren, die Zentralheizung und die Strom-, Wasser,- und Gasleitungen. Das Gemeinschaftseigentum wird, wie die Bezeichnung schon aussagt, von der Gemeinschaft des Gebäudes/der Gebäude instand gehalten und gemeinsam verwaltet. Um die Verwaltung in größeren Gemeinschaften zu vereinfachen, wird dazu meist ein Verwalter bestellt.

Nicht selten kommt es bei der Aufteilung von Gemeinschaftseigentum zu Streitigkeiten, wenn es um die Kostenverteilung geht. Genau dann besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Dabei hat der Wohnungseigentümer die Kosten für sein Sondereigentum zu tragen, während die Kosten für das Gemeinschaftseigentum auf alle Wohnungseigentümer anteilig umgelegt werden. Als gutes Beispiel kann dafür der Balkon geben. Die Bestandteile, die den Balkon selbst bilden, sind Gemeinschaftseigentum. Zu diesen Bestandteilen gehört das Geländer, die Balkonbodenplatte, die Außenwände des Balkons und alle anderen Teile, die zur Baustabilität des Balkons notwendig sind. Zusätzlich verlegte Bodenbeläge, wie zum Beispiel Fliesen auf dem Balkon, die der individuellen Verschönerung des Balkons dienen, sind hingegen Sondereigentum und müssen in Eigenleistung des Wohnungseigentümers ersetzt werden. Blumenkästen und Lampen gehören ebenfalls zum Sondereigentum. Befindet sich die Lampe auf dem Balkon aber schon fest montiert auf dem Balkon und wird als Bestandteil im Mietvertrag aufgelistet, handelt es sich wiederum um Gemeinschaftseigentum. Nicht selten werden bei Streitigkeiten um Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum ein Rechtsanwalt und später Gerichte beschäftigt.



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