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Die Forderungsabtretung bezeichnet die Übertragung einer Forderung vom ursprünglichen Gläubiger an
einen neuen Gläubiger. In der Fachsprache wird der ursprüngliche Gläubiger dabei als Zedent bezeichnet
und der neue Gläubiger als Zessionar. Die Forderung selbst wird als Zession bezeichnet. Die Rechtsgrundlage
zur Forderungsabtretung in §§ 398 ff. BGB definiert. Unterschieden wird zwischen abtretbaren und nicht
abtretbaren Forderungen, dabei sind fast alle Forderungen abtretbar.
Nicht abtretbar sind zum Beispiel Forderungen aus Versicherungsverträgen, wenn die Forderungsabtretung
nicht ohne Veränderung des Inhaltes erfolgen kann, wenn die Forderung gesetzlich verboten ist oder wenn
es sich um eine unpfändbare Forderung handelt. Mit der Forderungsabtretung gehen alle Sicherungs- und
Vorzugsrechte an den neuen Gläubiger über. Sicherungs- und Vorzugsrechte können zum Beispiel Pfandrechte,
Bürgschaften oder Hypotheken sein. Die Forderungsabtretung in Form einer Lohnabtretung ist nur dann
möglich, wenn der der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber einer Lohnpfändung vorliegt. Die
Forderungsabtretung erfolgt in Form eines Vertrages, der zwischen Zedent und Zessionar geschlossen wird.
Außerdem wird unterschieden zwischen einer stillen Zession und einer offenen Zession. In der stillen
Zession tritt der Zedent seine Forderung ab, ohne dass er den Schuldner zuvor darüber informiert hat. In
der offenen Zession wird der Schuldner informiert und ist ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Forderungsabtretung verpflichtet direkt an den Zessionar zu zahlen. In der Hauptsache findet die
Forderungsabtretung Anwendung im Kreditwesen. Zum Schutz des Forderungsschuldners in Einschränkungen bei
der Forderungsabtretung zu beachten. So dürfen Einwendungen und Einreden, die bereits vor der
Forderungsabtretung bestanden, nicht verändert werden. Sie behalten in ihrer ursprünglichen Form die
Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit. Wurde die Forderungsabtretung vorher schon vertraglich ausgeschlossen, ist
die Forderungsabtretung nicht zulässig. Außerdem sind verschiedene Sonderformen der Forderungsabtretung
vorgesehen. Dazu zählt beispielsweise die Forderungsabtretung in Form einer Inkassozession. Hierbei will
der Gläubiger seine Forderung nicht aus eigenen Bemühungen eintreiben, er übergibt den Vorgang an ein
Inkassounternehmen. Im Exportgeschäft ist das Factoring eine bedeutende Sonderform der Forderungsabtretung.
Weitere Sonderformen der Forderungsabtretung sind die Blankozession und die Legalzession.
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