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Lässt der Bauherr ein zu bebauendes Grundstück erschließen, werden ihm darauf seitens der
Gemeinde/Stadt die entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden Erschließungskosten
genannt. Allgemein versteht man unter Erschließung, siehe auch Erschließung Kreditlexikon, die
Nutzbarkeit eines Grundstückes. Gemeinde und Städten dürfen die Erschließungskosten in Rechnung
stellen, wenn es sich um eine Straße handelt, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Die
Erschließungskosten beinhalten die Kosten für die Erschließung von Strom, Gas und eventuell
Fernwärme, die Erschließung von Trink- und Löschwasser, der Zugang zu öffentlichen Straßen sowie
die Kosten für die Erschließung zur Entsorgung von Abfall und Abwasser. Ist die Erschließung des
Grundstücks gesichert, wird auch eine Baugenehmigung erteilt.
Die Erschließung wiederum ist Voraussetzung für den Bauplan. Die Erschließungskosten werden auf
alle Grundstücke verteilt. Da die Erschließungskosten einen nicht unerheblichen Teil der Baukosten
ausmachen, müssen in unbedingt im Baufinanzierungsplan berücksichtigt werden. Geschieht dies nicht, kommt
es schon vor dem Baubeginn zu ersten Verlusten, die später nur schwer wieder ausgeglichen werden können. Reicht
die vereinbarte Darlehenssumme zum Bau nicht, muss der Darlehensnehmer nachverhandeln und mit meist
schlechteren Zinskonditionen rechnen. Die Erschließungskosten werden per Bescheid festgesetzt. Die
Erschließungskosten sind in Deutschland nicht selten ein Streitfall zwischen Anwohnern und Gemeinde. Häufig
sieht der Anwohner zum Beispiel die Straße als fertig erschlossen an, erhält aber dennoch einen Bescheid
über die Erschließungskosten. Nach Ansicht der Gemeinde ist die Straße aber erst nach Verlegung der
letzten Gehwegplatte abgeschlossen und so lange ist die Gemeinde berechtigt den Anwohnern die
Erschließungskosten in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Erschließungskosten wird anhand folgender
Maßstäbe berechnet: die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die gesamte Grundstücksfläche in Quadratmeter
oder die Grundstücksbreite in Quadratmetern, die an das zu erschließende Gebiet grenzt.
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