A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
Die Erfüllungsbürgschaft ist nicht im BGB definiert. Der Unterschied zu einer im BGB
definierten Bürgschaft liegt im Umstand, dass der Bürge hier nicht zwischen dem Gläubiger und
dem Schuldner steht, sondern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Bezeichnung
Erfüllungsbürgschaft ist eigentlich nur die Kurzform für Vertragserfüllungsbürgschaft und aus der
Bezeichnung geht auch der Sinn der Bürgschaft hervor. Der Bürge bürgt für die Vertragserfüllung
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Bürge einer Vertragserfüllungsbürgschaft, im
Folgenden kurz Erfüllungsbürgschaft genannt, verpflichtet sich Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer
seinen im Vertrag festgehaltenen Pflichten nachkommt.
Die Erfüllungsbürgschaft sichert dem Auftraggeber im Gegenzug zu, dass ihm keine Schäden durch
Nichterfüllung des Vertrages entstehen. In der Regel fungieren bei einer Erfüllungsbürgschaft
keine Privatpersonen als Bürgen, sondern die Kreditgeber, zum Beispiel Banken, Sparkassen oder
Versicherungsgesellschaften. Anwendung finden Erfüllungsbürgschaften meist in großen Bauprojekten. Da
große Bauprojekte gemeinhin mit sehr großen Auftragswerten verbunden sind, liegt die Last des Bürgen
nicht bei 100% des Auftragswertes. In der Regel übernimmt der Bürge der Erfüllungsbürgschaft etwa
25% des Auftragswertes. Für den Bauherren kann die Erfüllungsbürgschaft ein Zeichen guter Bonität
darstellen. Übernimmt die Bank eine Erfüllungsbürgschaft für das Bauunternehmen, zeigt dies, dass
das Bauunternehmen über eine gute Bonität verfügt und aller Wahrscheinlichkeit nach seinen Pflichten
entsprechend nachkommen wird. Kommt es zu einer Insolvenz des Bauunternehmens, kann sich der Bauherr
sofort an die Bank wenden und die Erfüllungsbürgschaft geltend machen. Ohne die Erfüllungsbürgschaft
müsste zunächst der Prozess der Insolvenz abgewartet werden, hier wäre dann der erste Ansprechpartner
der Insolvenzverwalter. Die Erfüllungsbürgschaft ist also für den Bauherren die bessere Sicherheit seine
Forderungen im Falle eines Falles geltend machen zu können. Für Privatpersonen kann eine Erfüllungsbürgschaft
ein nicht zu unterschätzendes Risiko darstellen. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit kann die Erfüllungsbürgschaft
sofort geltend gemacht werden, ohne dass eine Zwangsvollstreckung oder eine Insolvenz angestrebt werden
muss. Damit gerät der Bürge der Erfüllungsbürgschaft umgehend in die Zahlungsverpflichtung.
Vorherige Seite: Erbbaurecht | Nächste Seite: Ersatzsicherheit |