Kreditlexikon

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Erfüllungsbürgschaft


Die Erfüllungsbürgschaft ist nicht im BGB definiert. Der Unterschied zu einer im BGB definierten Bürgschaft liegt im Umstand, dass der Bürge hier nicht zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner steht, sondern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Bezeichnung Erfüllungsbürgschaft ist eigentlich nur die Kurzform für Vertragserfüllungsbürgschaft und aus der Bezeichnung geht auch der Sinn der Bürgschaft hervor. Der Bürge bürgt für die Vertragserfüllung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Bürge einer Vertragserfüllungsbürgschaft, im Folgenden kurz Erfüllungsbürgschaft genannt, verpflichtet sich Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer seinen im Vertrag festgehaltenen Pflichten nachkommt.

Die Erfüllungsbürgschaft sichert dem Auftraggeber im Gegenzug zu, dass ihm keine Schäden durch Nichterfüllung des Vertrages entstehen. In der Regel fungieren bei einer Erfüllungsbürgschaft keine Privatpersonen als Bürgen, sondern die Kreditgeber, zum Beispiel Banken, Sparkassen oder Versicherungsgesellschaften. Anwendung finden Erfüllungsbürgschaften meist in großen Bauprojekten. Da große Bauprojekte gemeinhin mit sehr großen Auftragswerten verbunden sind, liegt die Last des Bürgen nicht bei 100% des Auftragswertes. In der Regel übernimmt der Bürge der Erfüllungsbürgschaft etwa 25% des Auftragswertes. Für den Bauherren kann die Erfüllungsbürgschaft ein Zeichen guter Bonität darstellen. Übernimmt die Bank eine Erfüllungsbürgschaft für das Bauunternehmen, zeigt dies, dass das Bauunternehmen über eine gute Bonität verfügt und aller Wahrscheinlichkeit nach seinen Pflichten entsprechend nachkommen wird. Kommt es zu einer Insolvenz des Bauunternehmens, kann sich der Bauherr sofort an die Bank wenden und die Erfüllungsbürgschaft geltend machen. Ohne die Erfüllungsbürgschaft müsste zunächst der Prozess der Insolvenz abgewartet werden, hier wäre dann der erste Ansprechpartner der Insolvenzverwalter. Die Erfüllungsbürgschaft ist also für den Bauherren die bessere Sicherheit seine Forderungen im Falle eines Falles geltend machen zu können. Für Privatpersonen kann eine Erfüllungsbürgschaft ein nicht zu unterschätzendes Risiko darstellen. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit kann die Erfüllungsbürgschaft sofort geltend gemacht werden, ohne dass eine Zwangsvollstreckung oder eine Insolvenz angestrebt werden muss. Damit gerät der Bürge der Erfüllungsbürgschaft umgehend in die Zahlungsverpflichtung.



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