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Einliegerwohnung


Der Ursprung der Einliegerwohnungen stammt aus dem bäuerlichen Leben. Früher wurden diese Wohnungen an die beschäftigten Landarbeiter auf dem Hof vermietet, damals nannte man sie "Einlieger". Nach dem 2. Weltkrieg änderte sich die Gesetzgebung, das 1. Wohnungsbaugesetz sah vor, dass in Einfamilienhäusern Einliegerwohnungen geschaffen werden mussten, um den Wohnungsmangel nach dem Krieg zu beheben. In den Jahren 1956 bis 2001 definierte das geltende Wohnungsbau- und Familienheimgesetz (Zweites Wohnungsbaugesetz, II. WoBauG) in § 11 die rechtliche Bedeutung einer Einliegerwohnung. Das Gesetz sah vor, dass eine Einliegerwohnung gegenüber der Hauptwohnung eine untergeordnete Bedeutung hatte. Die Einliegerwohnung muss selbstständig zu vermieten sein, musste aber nicht notwendigerweise gegenüber der Hauptwohnung abgeschlossen sein.

Da sich aber im Laufe der Jahre die Ansprüche an den Wohnungsstandard erheblich veränderten, konnten nicht vollständig abgeschlossene Einliegerwohnungen kaum noch vermietet werden. Heute sind Einliegerwohnungen im Standard abgeschlossene Wohnungen. Enthält die Einliegerwohnung außerdem Kochgelegenheiten und sanitäre Anlagen, gilt das Gebäude in dem sich die Einliegerwohnung befindet, als Zweifamilienhaus. Daraus ergibt sich im Steuerrecht eine neue Bewertung laut §75 des Bewertungsgesetzes. Meist liegen Einliegerwohnungen im Dachgeschoss oder im Kellerbereich eines Hauses. Für das Mietverhältnis einer Einliegerwohnung gelten insbesondere für das Kündigungsrecht besondere gesetzliche Vorschriften. Gemäß §573 BGB fällt die Kündigungsfrist einer Einliegerwohnung unter das erleichterte Kündigungsrecht. Bewohnt der Vermieter das gleiche Haus und handelt es sich dabei nachweislich um ein 2-Familienhaus, kann der Vermieter die Einliegerwohnung ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Mieter kann ebenso ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Form und Frist kündigen. Die Möglichkeit der erleichterten Kündigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Vermieter im gleichen Haus wohnt. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils für den Vermieter und Mieter einheitlich drei Monate und verlängert sich dann um die jeweils angefallenen Mietjahre.



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