Kreditlexikon

A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z


Durchfinanzierung


Möchte man eine Investition mit öffentlichen Förderungen tätigen, dann muss die Finanzierung der Investition mit einer Durchfinanzierung abgesichert werden. Durchfinanzierung bezeichnet dabei die komplette Absicherung der Finanzierung mit einem Finanzplan der kreditgebenden Bank. Zu beachten ist dabei, dass auch das erste Warenlager mit zur Durchfinanzierung zählt. Beispiel: Möchte man ein Eigenheim finanzieren fallen verschiedene Kosten an, wie die monatliche Kreditbelastung von Tilgung und Zinszahlungen. Außerdem werden angerechnet mögliche Eigenleistungen für Heizkosten und andere Nebenkosten. Möchte man nun öffentliche Förderungen in Anspruch nehmen, zum Beispiel monatliche Gutschriften, die berücksichtigen ob Kinder im Haushalt leben oder ob es sich um einen Neubau oder einen Altbau handelt, muss die Finanzierung des Eigenheims komplett von der Bank genehmigt werden und der Kreditnehmer muss sich zwingend an den Finanzierungsplan halten. Die Finanzierung des Eigenheims wird also von A bis Z von der Bank "durchfinanziert".

Der von der Bank aufgestellte und genehmigte Finanzierungsplan beinhaltet folgende Kriterien, die Gesamtherstellungskosten errechnen sich aus Herstellungs- und Erwerbskosten, sowie notwendiges Eigen- und Fremdkapital. Die Differenz aus Bankguthaben und Fremdfinanzierung zeigt die Höhe des Kredites an, der aufgenommen werden muss. Eine Durchfinanzierung schließt eine Anschlussfinanzierung aus. Vor allem in der Baufinanzierung werden aufgrund der Zinsbindungsfristen Anschlussfinanzierungen vereinbart. So werden beispielsweise Zinsbindungsfristen von 5 bis 10 Jahren vereinbart, aber am Ende der Laufzeit ist die Kreditsumme noch nicht vollständig getilgt, es werden nur neue Zinsvereinbarungen getroffen. Dies ist in einer Durchfinanzierung nicht möglich, hier werden sowohl die Zinsbindung als auch die Laufzeit inklusive konstanter Tilgungsraten direkt bis zum Ende festgelegt, um jedes Risiko auszuschließen.



Vorherige Seite: Drittkäuferbenennungsrecht Nächste Seite: Lexikon E


zurück zur Übersicht