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Ein Disagio bezeichnet die Differenz zwischen der tatsächlichen Kreditsumme und der
Auszahlungssumme. Weitere Bezeichnungen sind Damnum oder Abgeld. Das Disagio kann entweder
als Prozentzahl des Kreditbetrages angegeben werden, zum Beispiel 9% Disagio. Möglich ist
aber ebenfalls die Angabe des Auszahlungsbetrages in Prozentangabe, zum Beispiel Auszahlungsbetrag
91%. Rechenbeispiel: Die Kreditsumme beträgt 100 Euro, die Höhe des Disagio 9%. Der Kreditnehmer
erhält 91 Euro ausbezahlt, muss aber die vollen 100 Euro zurückzahlen. Verzinst werden die
gesamten 100 Euro. Wann wird ein Disagio gezahlt? Grund für die Zahlung des Disagios ist in
der Regel ein niedriger Nominalzins. Das Disagio wird behandelt wie eine Zinsvorauszahlung.
Da der Kreditgeber mit dem Disagio einen Teil des Zinses schon im Voraus erhält, kann er den
Nominalzins senken. Das Steuerrecht verhält sich beim Disagio genau wie beim Agio auch. Kann
der Kreditnehmer das Disagio als Werbungskosten geltend machen, lohnt sich die Vereinbarung.
In einer Immobilienfinanzierung kann das Disagio aber steuerlich nur noch abgesetzt werden,
wenn die Immobilie nicht selbst bewohnt wird, sondern vermietet wird. Im Privatkreditwesen
lohnt sich die Vereinbarung eines Disagios nicht, da das Disagio steuerlich keine Relevanz
hat. Das Disagio wird anteilig der Laufzeit und der damit sich errechnenden Kreditsumme berechnet.
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Kredites besteht nicht zwingend eine Verpflichtung zur
Rückerstattung des restlichen Disagios. Beenden beide Parteien einvernehmlich den Kreditvertrag
oder der Kreditnehmer kündigt den Kreditvertrag laut § 286 Abs. 3 BGB oder nach § 489 BGB, dann
müssen Banken einen Teil des unverbrauchten Disagios wieder zurückzahlen. Zu diesen Fällen hat
der BGH bereits Urteile gesprochen. Kündigt die kreditgebende Bank vorzeitig den Kreditvertrag
aufgrund schuldhaften Verhaltens des Schuldners, besteht kein Anspruch auf eine anteilige
Rückzahlung des Disagios.
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