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Dingliche Sicherheiten werden eingesetzt, um das Risiko eines Kredites abzusichern. In dem der
Gläubiger dingliche Sicherheiten fordert, schützt er sich gegen einen möglichen Zahlungsausfall des
Schuldners und erhält das Recht diese Sicherheiten zu veräußern. Unterschieden wird zwischen
dinglichen (sachbezogenen) und persönlichen Sicherheiten.
Die Forderung einer dinglichen Sicherheit muss im Kreditvertrag festgehalten werden und von beiden
Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden. Zu den dinglichen Sicherheiten im Kreditwesen zählen
Verwertungsrechte an Grundstücken, beweglichen Sachen, Forderungen oder anderen Rechten zum Beispiel
an Hypotheken, Grundschuld oder Pfandrecht. Die Forderung an eine dingliche Sicherheit ist in
Deutschland nicht gesetzlich geregelt, grundsätzlich könnte jede Bank nach eigenem Ermessen handeln.
Banken arbeiten in der Bemessung der dinglichen Sicherheit nach "banküblichen Kreditsicherheiten".
Auch dies ist kein gesetzlich geschützter Begriff, die banküblichen Kreditsicherheiten weisen aber
allgemein Gemeinsamkeiten auf.
Die dingliche Sicherheit darf im Zeitraum der Kreditlaufzeit keine
oder nur unerhebliche Wertschwankungen aufweisen. Die dingliche Sicherheit muss ohne größere Umstände
und Zeitaufwand veräußert werden können. Kommt es zu einer Insolvenz des Kreditnehmers, darf die
dingliche Sicherheit in der Insolvenz nicht anfechtbar sein. Die Kreditsicherheit darf keine positive
Korrelation mit der wirtschaftlichen Situation des Schuldners aufweisen. Dingliche Sicherheiten werden
in Ausnahmen auch in Privatkrediten verlangt, in der Mehrheit kommen sie aber in der Baufinanzierung
zum Einsatz. Die dingliche Sicherheit für eine Baufinanzierung ist in den meisten Fällen das Haus
und/oder das Grundstück. Wird das Grundstück als dingliche Sicherheit gefordert, geschieht dies über
den Grundbucheintrag. Dabei wird der Wert des Grundstückes nicht in voller Höhe als Sicherheit
akzeptiert, üblich ist ein Wert von 80%.
Beispiel: Der Grundstückswert beträgt 200.000 Euro. Die Bank
beleiht das Grundstück nicht in seinem vollen Wert, sondern nur mit 160.000 Euro. Die restlichen
20%, in diesem Fall also 40.000 Euro, müssen im Regelfall als Eigenkapital eingebracht werden. Eine
weitere dingliche Sicherung eines Kredites kann zum Beispiel auch die Übereignung des Kfz-Briefes
darstellen im Fall eines gewährten Autokredites. Der Schuldner muss den Kfz-Brief seinem Kreditgeber
solange übereignen, bis die Kreditsumme vollständig getilgt ist. In diesem Zeitraum hat der Schuldner
keine Möglichkeit das Fahrzeug zu veräußern, dieses Recht bleibt dem Kreditgeber vorbehalten, aber nur
wenn es zu einer Zahlungsunfähigkeit kommt.
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