Kreditlexikon

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Courtage


Die Bezeichnung Courtage wird heute nur noch selten verwendet, stattdessen bezeichnet man die Courtage heute überwiegend als Provision oder Vermittlungsgebühr. Die Courtage bezeichnet ein Entgelt, welches für eine vermittelnde Tätigkeit gezahlt wird. Meist ist die Courtage seitens des Kunden zu zahlen und findet Verwendung in verschiedenen Bereichen. So kann eine Courtage für die Vermittlung einer Versicherung gezahlt werden, aber auch für als Entgelt für einen Makler, wenn es sich um die Vermittlung einer Immobilie handelt. Mitunter wird auch eine Courtage in der Kreditvermittlung gezahlt. Zu zahlen ist die Courtage erst, wenn ein endgültiger Vertrag zwischen 2 Partnern, in der Regel Unternehmer und Käufer, zustande gekommen ist. Die Höhe der Courtage richtet sich in den meisten Fällen nach der Höhe des Vermittlungswertes und prozentual berechnet.

Handelt es sich bei der Courtage um die Vermittlungsgebühr für den Makler, darf diese nur erhoben werden, wenn der Vermittler nicht gleichzeitig auch der Vermieter ist. Es muss sich in diesem Fall immer um eine unabhängige dritte Person handeln, sonst ist die Berechnung einer Courtage rechtlich nicht zulässig. Die Courtage findet auch im Börsenwesen Anwendung. In diesem Bereich wird die Courtage für die Vermittlung von Börsengeschäften gezahlt. Empfänger ist in diesem Fall der Börsenmakler, für die erfolgreiche Vermittlung von Aktien oder Staatspapieren. Die Höhe errechnet sich auch hier nach der Höhe der vermittelten Werte. Kreditvermittlungsprovisionen sind mitunter mit Vorsicht zu betrachten. Auch hier gilt grundsätzlich, die Courtage an den Kreditvermittler ist erst dann zu zahlen, wenn die Kreditvermittlung erfolgreich abgeschlossen ist und der Kreditnehmer einen unterschriebenen und rechtsgültigen Kreditvertrag erhalten. Im Voraus berechnete und zu zahlende Kreditcourtagen sind rechtlich unzulässig.



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