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Bei der Aufnahme eines Kredites erwartet der Kreditgeber eine Absicherung des Kredites, falls
es zu einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers kommt. Dazu wird zunächst eine umfassende
Bonitätsprüfung durchgeführt. Ergibt sich aus dieser Bonitätsprüfung eine unzureichende Bonität
des Kreditnehmers, muss der Kredit mit weiteren Mitteln gesichert werden. Eine Möglichkeit ist
die Bürgschaft. In einer Bürgschaft übernimmt der Bürge die Verpflichtungen des Kreditnehmers
gegenüber dem Kreditgeber, falls der Kreditnehmer in die Zahlungsunfähigkeit gerät. Der Bürge
muss selbstverständlich eine gute Bonität vorweisen können, sonst würde die Bürgschaft für den
Kreditgeber keinen Sinn machen. Auch hier muss eine Bonitätsprüfung durchgeführt werden, um die
Bonität des Bürgen sicher feststellen zu können. Dieser Vorgang ist ebenso mit Aufwand verbunden,
wie das Ausstellen des Bürgschaftsvertrages ebenso. Den Aufwand lässt sich der Kreditgeber mit
der Berechnung einer Bürgschaftsgebühr bezahlen. Neben der Bonitätsprüfung müssen die aktuelle
Einkommenssituation, die laufenden Verpflichtungen und die persönlichen Verhältnisse und
Vermögensverhältnisse des Bürgen umfassend geprüft werden. Die Bürgschaftsgebühr hat der Kreditnehmer
zu tragen. Sie wird nach dem Aufwand und gegebenenfalls auch nach der Höhe der Kreditsumme
berechnet. Die Bürgschaftsgebühr ist gesondert zu entrichten und wird nicht in die Kreditkosten
eingerechnet. Die Bürgschaftsgebühr kann in einer einmaligen Zahlung beglichen werden, je nach
Höhe der Bürgschaftsgebühr kann auch eine monatliche Rückzahlung erfolgen. Die Bürgschaftsgebühr
zählt zu den Baunebenkosten und muss in jedem Fall in die
Kreditberechnung einfließen.
Werden die Kosten nicht berücksichtigt, kann es unter Umständen später zu Problemen führen die
Darlehenssumme erhöhen zu lassen, um alle Baunebenkosten begleichen zu können. Die Höhe der
Bürgschaftsgebühren unterscheidet sich von Bank zu Bank. Es kann sich also durchaus lohnen vor dem
Abschluss des Kreditvertrages die Angebote zu vergleichen.
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