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Ein Grundstück kann laut § 1191 BGB belastet werden, so dass derjenige zu dessen Gunsten
die Belastung erfolgt, berechtigt ist den Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks zu erhalten.
Die Buchgrundschuld wird über einen Eintrag im Grundbuch erworben. Mit dem Eintrag der
Buchgrundschuld wird die Briefgrundschuld ausgeschlossen. Die Buchgrundschuld ist heute die
häufigste Kreditabsicherung einer Baufinanzierung. Während die Hypothek an die Forderung des
Darlehens gebunden ist, ist die Buchgrundschuld akzessorisch zur Forderung. Dies bedeutet,
dass die Grundbuchschuld nicht zwangsweise an das Darlehen gebunden ist, sondern auch für
andere Sicherungen dienen kann. Für den Kreditgeber erweitert sich damit seine Absicherung
des Darlehens, im Gegensatz zur Hypothek. Die Buchgrundschuld hat für den Gläubiger den
höchsten Wert, wenn dieser als erster die Grundbuchschuld eintragen lässt.
Der Rang der Buchgrundschuld ergibt sich aus der Zeitfolge der Eintragungen. Die erste Eintragung
der Buchgrundschuld hat den höchsten Wert, da der Gläubiger vor allen anderen Eintragungen
berechtigt ist seine Forderungen geltend zu machen. Steht die Buchgrundschuld eines Gläubigers
beispielsweise an vierter Stelle, dann läuft dieser Gläubiger im Falle einer Zahlungsunfähigkeit
seines Schuldners die Gefahr kein Geld mehr zu bekommen, weil der Erlös nur die Ansprüche der
ersten und zweiten Grundbuchschuldeintragungen abdecken konnte. Kommt es zu Zwangsversteigerung
des Grundstücks, die häufigste Form einen Erlös erzielen zu können, werden die Gläubiger der
Rangfolge nach bedient in der die Grundbuchschuld eingetragen wurde. Üblicherweise verlangt der
Gläubiger die erste Grundbuchschuld, der die höchste Kreditsumme bereitstellt. Die Rangverhältnisse
können notariell beglaubigt nachträglich geändert werden, wenn sich die Eigentümer der
Grundbuchschuld einverstanden erklären. Während die Hypothek automatisch mit der Gesamttilgung
des Kredites erlischt, besteht die Grundbuchschuld auch nach der endgültigen Tilgung der
Darlehenssumme. Der Sicherungsgeber kann die Grundbuchschuld löschen lassen oder auf eine
Übertragung der Grundbuchschuld zu seinen Gunsten bestehen. Häufig bleibt die Grundbuchschuld
bestehen, um eventuelle spätere Kredite abzusichern. Dies hat den Vorteil, dass der Kreditnehmer
keine erneuten Sicherungen vorlegen muss. Zum Schutze des Sicherungsgebers muss das Kapital der
bestehenden Grundschuld zunächst mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Erst
dann erhält der Sicherungsnehmer das Recht auf eine Zwangsvollstreckung.
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