Kreditlexikon

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Buchgrundschuld


Ein Grundstück kann laut § 1191 BGB belastet werden, so dass derjenige zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist den Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks zu erhalten. Die Buchgrundschuld wird über einen Eintrag im Grundbuch erworben. Mit dem Eintrag der Buchgrundschuld wird die Briefgrundschuld ausgeschlossen. Die Buchgrundschuld ist heute die häufigste Kreditabsicherung einer Baufinanzierung. Während die Hypothek an die Forderung des Darlehens gebunden ist, ist die Buchgrundschuld akzessorisch zur Forderung. Dies bedeutet, dass die Grundbuchschuld nicht zwangsweise an das Darlehen gebunden ist, sondern auch für andere Sicherungen dienen kann. Für den Kreditgeber erweitert sich damit seine Absicherung des Darlehens, im Gegensatz zur Hypothek. Die Buchgrundschuld hat für den Gläubiger den höchsten Wert, wenn dieser als erster die Grundbuchschuld eintragen lässt.

Der Rang der Buchgrundschuld ergibt sich aus der Zeitfolge der Eintragungen. Die erste Eintragung der Buchgrundschuld hat den höchsten Wert, da der Gläubiger vor allen anderen Eintragungen berechtigt ist seine Forderungen geltend zu machen. Steht die Buchgrundschuld eines Gläubigers beispielsweise an vierter Stelle, dann läuft dieser Gläubiger im Falle einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners die Gefahr kein Geld mehr zu bekommen, weil der Erlös nur die Ansprüche der ersten und zweiten Grundbuchschuldeintragungen abdecken konnte. Kommt es zu Zwangsversteigerung des Grundstücks, die häufigste Form einen Erlös erzielen zu können, werden die Gläubiger der Rangfolge nach bedient in der die Grundbuchschuld eingetragen wurde. Üblicherweise verlangt der Gläubiger die erste Grundbuchschuld, der die höchste Kreditsumme bereitstellt. Die Rangverhältnisse können notariell beglaubigt nachträglich geändert werden, wenn sich die Eigentümer der Grundbuchschuld einverstanden erklären. Während die Hypothek automatisch mit der Gesamttilgung des Kredites erlischt, besteht die Grundbuchschuld auch nach der endgültigen Tilgung der Darlehenssumme. Der Sicherungsgeber kann die Grundbuchschuld löschen lassen oder auf eine Übertragung der Grundbuchschuld zu seinen Gunsten bestehen. Häufig bleibt die Grundbuchschuld bestehen, um eventuelle spätere Kredite abzusichern. Dies hat den Vorteil, dass der Kreditnehmer keine erneuten Sicherungen vorlegen muss. Zum Schutze des Sicherungsgebers muss das Kapital der bestehenden Grundschuld zunächst mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Erst dann erhält der Sicherungsnehmer das Recht auf eine Zwangsvollstreckung.



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