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Bewirtschaftungskosten bezeichnen die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um eine
Immobilie zu unterhalten, bzw. bewirtschaften zu können. Zu den Bewirtschaftungskosten
(kurz BewK)einer Immobilie gehören unter anderem die Kosten für Strom, Gas, Versicherungen,
Verwaltungskosten und Grundsteuern. In den Bewirtschaftungskosten wird unterschieden zwischen
umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten. Für den Immobilienbesitzer, der seine Immobilie
selbst bewohnt, macht dieser Unterschied keinen Sinn, denn er muss seine Bewirtschaftungskosten
alle selbst tragen. Der Unterscheidung kommt eine wesentliche Bedeutung zu, wenn der
Immobilienbesitzer seine Immobilie vermietet. Die umlagefähigen Bewirtschaftungskosten können
dann in Anteilen auf den Mieter umgewälzt werden, die nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten
hat der Vermieter alleinig zu tragen. Nutzt der Besitzer seine Immobilie selbst, sollte er neben
den monatlichen Raten für die Finanzierung die Bewirtschaftungskosten einkalkulieren.
Als grobe Richtlinie gilt, dass Immobilienbesitzer ca. 2,- EUR / m² Wohnfläche für laufende
Betriebskosten einplanen sollten. Hinzukommen ca. 0,50 EUR /m² als Rücklage für Reparaturen
oder spätere Instandsetzung. Die Bewirtschaftungskosten für den Mieter werden in der Regel in
den zu zahlenden Nebenkosten erfasst und monatlich mit der Miete bezahlt. Am Ende des Kalenderjahres
erhält der Mieter eine Nebenkostenabrechnung, in der die Bewirtschaftungskosten entsprechend der
Wohnfläche und der Anzahl im Haushalt lebenden Personen erfasst sind. Dem Vermieter ist es möglich
Bewirtschaftungskosten, die sich im Laufe des Kalenderjahres erhöht haben, über eine Nachzahlung
der Nebenkosten zu berechnen. Dazu muss eine detaillierte Auflistung der entstandenen Kosten nachgewiesen
werden. Lassen sich die Bewirtschaftungskosten nicht ermitteln, ist von vorgegebenen Erfahrungswerten
auszugehen. In der Berechnung der Bewirtschaftungskosten ist zu berücksichtigen, dass die Grundsätze
einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im üblichen Rahmen nach ihrer tatsächlichen Höhe unter Einbeziehung
der vom Eigentümer selbst erbrachten Sach- und Arbeitsleistung erfolgt sind.
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