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Besitz


Die Rechtslage zum Begriff Besitz (Possessio) unterscheidet sich in den europäischen Ländern, die Begriffsdefinition Besitz in Deutschland entwickelte sich aus der Rechtsprechung und Literatur. Maßgeblich entscheidet für die Definition des Begriffes ist nicht, ob der Besitzer einer Sache auch zugleich Eigentümer der Sache ist, sondern nur ob die Person im Besitz der Sache ist. Damit muss der Besitzer einer Sache die tatsächliche Gewalt über seinen Besitz ausüben können. Bei dem Besitz handelt es sich nicht um ein subjektives Recht, sondern um ein tatsächliches Verhältnis, siehe dazu BGHZ 57, 166, 168. Die Kriterien eine Sache als Besitz bezeichnen zu können, richten sich nach der Dauer des Besitzes, dem Willen die Sache in seinem Besitz haben zu wollen und der tatsächlichen Sachherrschaft. So hat ein Dieb tatsächlich den Besitz an einem gestohlenen Gegenstand, obwohl er nicht das Recht dazu hat und ein Mieter hat Besitz über seine Wohnung, wenn sie auch nicht sein Eigentum ist. Der Schutz des Besitzes beruht dabei nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, vielmehr müssen der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung die Tatsache anerkennen.

Aufgrund der schwammigen Begriffsdefinition und der nicht eindeutigen Rechtszuordnung wird sehr häufig in unklaren Besitzverhältnissen Klarheit über ein objektives Urteil seitens einer Gerichtsentscheidung geschaffen. Der Ladenbesitzer dürfte den Dieb an der Wegnahme seines Besitzes hindern und ihm auch seinen Besitz notfalls gewaltsam wieder wegnehmen. Der Eigentümer eines verliehenen Besitzgegenstandes darf diesen jedoch dem Mieter nicht einfach wegnehmen, sondern muss in einem Mietverhältnis gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Per Gesetz werden dem Besitz unterschiedliche Rollen zugeordnet, dabei wird unterschieden zwischen Schutzfunktion, Publizitätsfunktion und Erhaltungsfunktion. Außerdem unterscheidet das Gesetz verschiedene Arten von Besitz. Dem Besitzer einer Sache steht bei Entwendung seines Besitzes ein gewisses Recht auf Wiederbeschaffung zu. Das Ausmaß der Wiederbeschaffung darf das notwendige Maß nicht überschreiten, so ist zum Beispiel Waffengebrauch ein unzulässiges Mittel.



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