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Eine Anzahlung stellt in den meisten Fällen den ersten Teil von zwei zu leistenden Zahlungen
dar. Da der Kunde keinen rechtlichen Anspruch auf eine Ratenzahlung hat, muss diese Zahlungsform
gesondert zwischen Warenlieferant/Dienstleister vereinbart werden. Üblich ist die Zahlung in einem
Betrag, auch Gesamtbetrag genannt. Früher bezeichnete man eine Anzahlung auch als Angeld, Aufgeld,
Handgeld oder Haftgeld, diese Bezeichnungen sind heute nicht mehr gebräuchlich. Wird der Kaufvertrag
innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens wieder aufgehoben, muss die Anzahlung zurück erstattet
werden. Die Anzahlung kann aber auch das so genannte Reservierungsrecht darstellen. Bei dieser
Möglichkeit zahlt der Verbraucher einen Teil der Kaufsumme als Anzahlung und reserviert sich so
den Gegenstand. Ist die Ware angezahlt, kann sie einem anderen Käufer nicht verkauft werden. Meist
wird eine bestimmte Frist bis zur endgültigen Abholung und Bezahlung vereinbart. Hält der Kunde
diese Frist nicht ein, kann der Verkäufer die Ware auch an einen anderen Kunden verkaufen, muss
die Anzahlung aber an den ursprünglichen Kunden zurückzahlen.
Die Möglichkeit der Anzahlung schützt
aber nicht nur den Käufer und sichert ihm das erste Kaufrecht, die Anzahlung sichert auch den
Verkäufer ab. Üblich sind Anzahlungen zum Beispiel, wenn eine Ware spezifisch besorgt werden muss
und sicher ist, dass kein anderer Kunde die Ware nutzen könnte oder wollte, zum Beispiel bei
Spezialanfertigungen. Im steuerlichen Zusammenhang gilt die Anzahlung: bei erbrachten Anzahlungen
kann die Vorsteuer geltend gemacht werden, sobald eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer vorliegt
und die Zahlung erbracht wird. Die Anzahlung kann mit einer Anzahlungsbürgschaft abgesichert werden,
Die Anzahlungsbürgschaft kommt in der Regel zum Tragen, wenn die zahlungsgebende Partei eine
Absicherung ihrer Zahlung fordert. Gewerbliche Kunden erhalten die Anzahlungsbürgschaft bei
ausreichender Bonität von ihrer Bank.
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