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Laut der Preisangabenverordnung (PAngV) sind Banken und Sparkassen verpflichtet über die Kosten für den Kredit zu informieren, insbesondere wenn sich die Kosten für den Kredit im Laufe der Rückzahlung ändern. Hat der Verbraucher einen Kredit abgeschlossen, dessen Zinssatz sich im Laufe der Rückzahlung verändert, dann spricht man vom anfänglichen effektiven Jahreszins.
Gleichbleibender effektiver Jahreszins
Bleibt der effektive Jahreszins während der gesamten Laufzeit gleich, spricht man dagegen vom
gleichbleibenden effektiven Jahreszins. Beispiel: Die Kreditlaufzeit beträgt 10 Jahre, die Zinsbindung
läuft aber nur über 5 Jahre, spricht man in diesem Fall vom anfänglichen effektiven Jahreszins. Möchte
man einen Kreditvergleich durchführen, werden mit Hilfe des effektiven Jahreszinses die Kosten der
verschiedenen Kreditangebote berechnet. Dies kann aber nur geschehen, wenn es sich im Vergleich um
Kreditangebote mit gleichbleibendem effektivem Jahreszins handelt. Ein Kreditvergleich mit Kreditangeboten
in denen nur der anfängliche effektive Jahreszins angegeben ist, ist nicht möglich, da die spätere
Zinsentwicklung noch vorher gesehen werden kann. Die wichtigste Aufgabe des effektiven Jahreszinses
besteht für den Verbraucher darin unterschiedliche Kreditangebote übersichtlich vergleichbar zu gestalten.
Beinhaltet der effektive Jahreszins weitere Kosten, wie Tilgungsfreijahre, Tilgungsersatz, Art der
Tilgungsverrechnung, Bearbeitungsgebühren und Darlehensgebühren und sind die rechnerisch korrekt, dann
hat der Verbraucher so die Möglichkeit unterschiedlich gestaltete Kreditangebote zu vergleichen. Diese
Möglichkeit ist bei einem Kredit, der nur den anfänglichen effektiven Jahreszins ausweist, nicht gegeben.
Zum Schutz des Verbrauchers ist gesetzlich festgelegt: "Fehlt die Angabe des effektiven oder anfänglichen
effektiven Jahreszinses, mindert sich der Zinssatz gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 BGB auf den gesetzlichen
Zinssatz (§ 246 BGB). Ist die Angabe im Vertrag zu niedrig (falsch), mindert sich der Zinssatz gemäß § 494
Absatz 3 BGB verhältnismäßig um den Prozentsatz, um welchen der effektive oder anfänglich effektive Jahreszins
zu niedrig angegeben ist." Diese gesetzliche Regelung wird auf das Verbraucherdarlehen angewendet und ist
in § 492 Absatz 1 Satz 5 Nr. 5 BGB festgehalten. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu irreführenden
und missverständlichen Angaben, der Verbraucher wurde mit falschen Zinssätzen angelockt und der vermeintlich
günstige Kredit stellte sich in der späteren Berechnung als sehr viel teurer heraus. Mit der gesetzlichen
Regelung sollen diese Werbeangebote unterbunden werden und dem Verbraucher einen neutralen Kreditvergleich
ermöglichen.
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