Kreditlexikon

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Anfänglicher effektiver Jahreszins


Laut der Preisangabenverordnung (PAngV) sind Banken und Sparkassen verpflichtet über die Kosten für den Kredit zu informieren, insbesondere wenn sich die Kosten für den Kredit im Laufe der Rückzahlung ändern. Hat der Verbraucher einen Kredit abgeschlossen, dessen Zinssatz sich im Laufe der Rückzahlung verändert, dann spricht man vom anfänglichen effektiven Jahreszins.


Gleichbleibender effektiver Jahreszins

Bleibt der effektive Jahreszins während der gesamten Laufzeit gleich, spricht man dagegen vom gleichbleibenden effektiven Jahreszins. Beispiel: Die Kreditlaufzeit beträgt 10 Jahre, die Zinsbindung läuft aber nur über 5 Jahre, spricht man in diesem Fall vom anfänglichen effektiven Jahreszins. Möchte man einen Kreditvergleich durchführen, werden mit Hilfe des effektiven Jahreszinses die Kosten der verschiedenen Kreditangebote berechnet. Dies kann aber nur geschehen, wenn es sich im Vergleich um Kreditangebote mit gleichbleibendem effektivem Jahreszins handelt. Ein Kreditvergleich mit Kreditangeboten in denen nur der anfängliche effektive Jahreszins angegeben ist, ist nicht möglich, da die spätere Zinsentwicklung noch vorher gesehen werden kann. Die wichtigste Aufgabe des effektiven Jahreszinses besteht für den Verbraucher darin unterschiedliche Kreditangebote übersichtlich vergleichbar zu gestalten. Beinhaltet der effektive Jahreszins weitere Kosten, wie Tilgungsfreijahre, Tilgungsersatz, Art der Tilgungsverrechnung, Bearbeitungsgebühren und Darlehensgebühren und sind die rechnerisch korrekt, dann hat der Verbraucher so die Möglichkeit unterschiedlich gestaltete Kreditangebote zu vergleichen. Diese Möglichkeit ist bei einem Kredit, der nur den anfänglichen effektiven Jahreszins ausweist, nicht gegeben.



Zum Schutz des Verbrauchers ist gesetzlich festgelegt: "Fehlt die Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses, mindert sich der Zinssatz gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 BGB auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 246 BGB). Ist die Angabe im Vertrag zu niedrig (falsch), mindert sich der Zinssatz gemäß § 494 Absatz 3 BGB verhältnismäßig um den Prozentsatz, um welchen der effektive oder anfänglich effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist." Diese gesetzliche Regelung wird auf das Verbraucherdarlehen angewendet und ist in § 492 Absatz 1 Satz 5 Nr. 5 BGB festgehalten. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu irreführenden und missverständlichen Angaben, der Verbraucher wurde mit falschen Zinssätzen angelockt und der vermeintlich günstige Kredit stellte sich in der späteren Berechnung als sehr viel teurer heraus. Mit der gesetzlichen Regelung sollen diese Werbeangebote unterbunden werden und dem Verbraucher einen neutralen Kreditvergleich ermöglichen.



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