A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
Kurze Begriffserklärung Grundschuld: Bei der Grundschuld handelt es sich um ein abstraktes Pfandrecht. In der Regel findet dieser Begriff Anwendung in der Immobilienfinanzierung. In diesem Zusammenhang sichert die kreditgebende Bank das Darlehen mit der Grundschuld ab. Die Sicherheit erfolgt aus einer möglichen Versteigerung oder einem möglichen Verkauf des Grundstücks, falls der Darlehensnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug gerät und seinen Kredit nicht mehr bedienen kann.
Mit der Grundschuld hat der Schuldner kein Anrecht auf den Erlös des Verkaufes, dieser geht teilweise oder komplett an die Bank, um die ausstehende Darlehenssumme tilgen zu können. Man unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen zwei Arten der Grundschuld, der Grundbuchschuld und der Briefgrundschuld. Die Briefgrundschuld ist dabei die einfachere Form der Grundschuld, zur Abtretung der Grundschuld muss lediglich der Brief übergeben werden. Zur Abtretung der Grundschuld in Form der Grundbuchschuld muss die Abtretung der Grundschuld in das Grundbuch eingetragen werden.
Eintragungen nach dem Rangprinzip
In der Regel vereinbaren Kreditgeber und Kreditnehmer im Falle einer Immobilienfinanzierung
die Grundbuchschuld der Klasse I, damit sichert sich die Bank das erste Verkaufsrecht am
Grundstück und somit auch die höchste finanzielle Sicherheit. Eintragungen der Grundbuchschuld
verlaufen nach dem Rangprinzip, wer zuerst eingetragen ist, hat auch die ersten Rechte, fortlaufend
nach dem Zeitpunkt der Eintragung verschieben sich die Rechte. Beispiel: Grundbuchschuld Nr.
3 hat nur noch einen Anspruch auf die Summe, die nach dem Verkauf übrig bleibt, wenn die
Forderungen der Grundbuchschuld Nr. 1 beglichen sind. Bleibt kein Erlös, dann gehen nachfolgende
Grundbuchschulden leer aus. Da die kreditgebende Bank in der Regel die höchste Summe bereitstellt,
sichert sie sich auch den ersten Rang der Eintragung. Die Abtretung einer Grundschuld wird in der
Regel statt einer Löschung oder Neueintragung gewählt, da die Abtretung der Grundschuld der
schnellere Weg ist.
Die Abtretung der Grundschuld findet meist dann Anwendung, wenn das Darlehen
umgeschuldet werden soll und die Grundschuld auf den neuen Darlehensgeber übertragen werden
soll. Mit der Abtretung der Grundschuld kann der neue Darlehensgeber den alten Darlehensgeber
zu einem bestimmten Termin ablösen. Möglich ist auch eine Teilabtretung der Grundschuld. Sind
zum Beispiel von einer Gesamtsumme von 150.000 Euro bereits 50.000 an den alten Darlehensgeber
getilgt, kann die Grundschuld in Höhe von 50.000 Euro gelöscht werden, abgetreten wird dann nur
noch die ausstehende Summe von 100.000 Euro als Grundschuld.
Vorherige Seite: Abtretung | Nächste Seite: Abzahlungsdarlehen |