Kreditlexikon

A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z


Abtretung


Der Begriff Abtretung ist in § 398 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legal definiert und bezeichnet die Schuldübertragung eines Gläubigers an einen neuen Gläubiger. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet Abtretung: Gläubiger A übergibt seine Forderungen in Höhe von beispielsweise 5.000 Euro an Gläubiger B. Gläubiger A hat nach der Abtretung an Gläubiger B keine Rechte mehr an dieser Forderung. Die Abtretung erfolgt immer per Vertrag. Grundsätzlich wird zwischen einer stillen und einer offenen Abtretung unterschieden. In der stillen Abtretung tritt der Gläubiger seine Forderung ab ohne den Schuldner über die Abtretung zu informieren. In der offenen Abtretung wird der Schuldner über die Abtretung informiert und ist damit auch verpflichtet seine offenen Schulden direkt an den neuen Gläubiger zu bezahlen.


Abtretung an Gläuber gesichert?

Die Abtretung wird zum Schutz des Schuldners mit verschiedenen Einschränkungen gesichert. In der Vergangenheit kam es immer wieder dazu, dass Banken ihrerseits Forderungen an neue Gläubiger verkauften und ihre Schuldner über diesen Vorgang nicht informierten. Diese sahen sich plötzlich mit neuen Vertragsbedingungen konfrontiert und gerieten durch die Abtretung nicht selten in Schwierigkeiten. Nachdem diese Vorgänge immer häufiger zunahmen und öffentlich wurden, wurde ein solches Vorgehen untersagt. Wurde die Abtretung zwischen dem ursprünglichen Schuldner und Gläubiger vorher schriftlich per Vertrag untersagt, darf infolgedessen keine Abtretung stattfinden. Auch unpfändbare Forderungen dürfen nicht abgetreten werden. Zum Schutz des Forderungsschuldners bleiben Einwendungen und Einreden, die ihm schon zum Zeitpunkt der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger zustanden, bestehen.


Abtretungen an Inkassobüros

Die Inkassoabtretung fällt unter die möglichen Sonderformen der Abtretung. Hier überträgt der Gläubiger seine Forderungen an ein Inkassounternehmen, behält aber letztlich die Rechte an seinen Forderungen. Das Inkassounternehmen ist beauftragt die Forderung geltend zu machen, erhält dafür jedoch seine Gebühren für die erbrachte Leistung, die Forderung selbst verbleibt aber beim Gläubiger. Es gibt aber auch Inkassounternehmen, die Forderungen aufkaufen und damit die Forderung komplett übernehmen. Der ursprüngliche Gläubiger erhält seine Forderung ausbezahlt, die gesamte Forderung geht damit an das Inkassounternehmen über. Auch dies ist eine Form der Abtretung.




Sonderform Bürgschaft

Eine weitere besondere Form der Abtretung ist die Bürgschaft. Hier geht die durch Bürgschaft gesicherte Forderung auf den Bürgen über, sobald dieser aus seiner Bürgschaft in Anspruch genommen wird und zahlt. Die häufigste Form der Abtretung findet sich im Kreditgeschäft. Hier werden zur Sicherung des Kredites zwischen Bank und Kreditnehmer so genannte Sicherungsabtretungen vereinbart. Kommt es zu einem Zahlungsausfall wird der Kredit über die Sicherungsabtretung gesichert. Im Falle einer Immobilienfinanzierung kann dies zum Beispiel ein Grundbucheintrag sein, im Falle eines Autokaufs kann dies die Übereignung der Fahrzeugpapiere darstellen. Weitere Sicherungsabtretungen können in Form von Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen erfolgen.



Vorherige Seite: Abschreibung Nächste Seite: Abtretung einer Grundschuld


zurück zur Übersicht