A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
Die Abschreibung erfasst die Wertminderung von Vermögensgegenständen, dies können planmäßige oder auch außerplanmäßige Wertminderungen sein. Die Ursachen des Wertverlustes können dabei unterschiedlicher Natur sein. Man unterscheidet im betriebswirtschaftlichen Sinne zwischen unvorhergesehenen Ereignissen, zum Beispiel Naturkatastrophen oder Unfällen und vorhergesehenen Ereignissen wie Abnutzung oder Verschleiß. Zur Auswahl stehen unterschiedliche Abschreibungsverfahren, grundsätzlich lässt sich nicht festhalten welches Verfahren das Beste ist, dies muss anhand der persönlichen Umstände ermittelt werden. Abschreibungen verringern die Betriebsausgaben und damit auch den zu versteuernden Gewinn, damit beeinflusst die Abschreibung den Wertansatz von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz.
Strenge Regeln gegen Missbrauch
Um einen Missbrauch zu vermeiden unterliegen Abschreibungen strenger gesetzlicher Regelungen. Der
Beginn der Abschreibung beginnt bereits am Tag der Eigentumsübernahme und nicht mit dem Tag der Nutzung.
Abschreibungen werden so lange vorgenommen, bis das Wirtschaftsgut nicht mehr genutzt wird. Dies kann
verkaufsbedingt geschehen, Verlust oder Verschrottung. Dabei muss der Wert der Abschreibung pro Jahr
nicht immer gleich sein, grob wird in drei Abschreibungsarten unterschieden: allein die Zeit bestimmt
den Wertverlust, Wertverlust durch Nutzungsdauer zum Beispiel Arbeitsstunden eines Wertgegenstandes
oder die Substanz des Wertgegenstandes verringert sich. Wenn die Abschreibung in der Gewinn-Verlust-Rechnung
erscheint und damit als gewinnmindernder Aufwand verbucht wird, soll der erwirtschaftete Überschuss
als mögliche Reserve festgehalten werden.
Sinn der Abschreibung ist es also, den durch den gewinnmindernden
Steuervorteil für spätere Ersatzanschaffungen zu berücksichtigen, um zum Beispiel nach Verschleiß
einer Maschine eine neue Maschine kaufen zu können oder veraltete Wertgegenstände gegen neue ersetzen
zu können. Die Abschreibungshöhe kann gesteuert werden und unterliegt keinen festen Vorgaben. Um
Missbrauch zu vermeiden sind dazu steuerrechtliche Nutzungsdauern vorhanden, die den Wert regeln,
einsehbar in den Afa-Tabellen.
Vorherige Seite: Abschlussfinanzierung | Nächste Seite: Abtretung |