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Der Gläubiger hat Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen durch den Schuldner,
sobald dieser mit seiner fälligen Zahlung in Verzug gerät. Die Verzugszinsen werden
auf die Hauptrechnung angerechnet und betragen pro Jahr 4%, wenn es sich um einen
Privatgläubiger handelt und 5%, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner Unternehmen sind.
Der Gläubiger hat unter bestimmten Umständen das Recht höhere Verzugszinsen geltend zu
machen. Zu diesen Voraussetzungen zählt zum Beispiel eine vertragliche Vereinbarung, in der
zwischen Gläubiger und Schuldner höhere Verzugszinsen vereinbart wurden. Kann der Gläubiger
nachweisen, dass ihm ein Verlust von Anlagezinsen entstanden ist, kann er diesen mittels
höheren Verzugszinsen ebenfalls ausgleichen. Eine weitere Berechtigung für die Berechnung
höherer Verzugszinsen ist der Nachweis, dass dem Gläubiger
bedingt durch den Verzug des Schuldners Kreditzinsen entstanden sind, da er aufgrund des
Verzuges seinen Kredit nicht bedienen konnte. Handelt es sich um Kreditverträge nach
dem Verbraucherkreditgesetz,
betragen die Verzugszinsen grundsätzlich 5% über dem Diskontsatz der kreditgebenden Bank.
Kosten durch Zahlungsverzug
Zinseszinsen von Verzugszinsen dürfen dem Schuldner grundsätzlich nicht in Rechnung gestellt werden. Neben den Verzugszinsen hat der Schuldner weitere Kosten zu tragen, die dem Gläubiger aufgrund des Zahlungsverzuges entstanden sind. Dazu zählen beispielsweise Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten. Der Schuldner hat diese Kosten auch dann zu tragen, wenn er die Forderung beglichen hat bevor ihn der Mahnbescheid erreicht. Da es in der alleinigen Verantwortung des Schuldners liegt ausstehende Forderungen innerhalb der vereinbarten Fristen zu begleichen, hat er allein die Kosten zu tragen, die bedingt durch den Zahlungsverzug entstehen. Der Schuldner kann die Verzugszinsen anhand eines speziellen Zinsrechners selbst errechnen. Als Grundlage zur Berechnung der Verzugszinsen dient dabei immer der Basiszinssatz, der halbjährlich von der Bundesbank angepasst wird.
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