A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
In Deutschland wird zwischen drei verschiedenen Vertragsformen unterschieden, der privatrechtliche Vertrag, der öffentlich-rechtliche Vertrag und der völkerrechtliche Vertrag. Im Zusammenhang mit dem Kreditwesen erklärt dieser Artikel den privatrechtlichen Vertrag. Ein Vertrag wird immer freiwillig zwischen mindestens zwei Vertragsparteien geschlossen. Wird der Vertrag erzwungen, ist er damit automatisch ungültig und hat keinen rechtlichen Bestand. Der Vertrag regelt die Rechte und Pflichte der Vertragsparteien etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen oder aber eine Leistung zu erbringen. Der rechtsgültige Vertrag muss so gestaltet werden, dass beide Vertragsparteien den Sinn des Vertrages verstehen, außerdem müssen alle beteiligten Personen mündig sein, für sich selbst sprechen und verfügungsberechtigt sein.
Vertragsrecht und Vertragsfreiheit
Dem Vertrag liegt die Vertragsfreiheit zugrunde, die in Deutschland eines der Grundelemente der
freien Marktwirtschaft darstellt. Auch wenn der Vertrag freiwillig geschlossen wird, bedeutet
dies im Umkehrschluss nicht, dass dem Vertrag kein Zwang zugrunde liegt. Als Beispiel wird
hier die Autoversicherung genannt, die ein Muss für den Autobesitzer darstellt. Er ist also
gezwungen einen Vertrag abzuschließen, kann aber frei wählen, welchen Anbieter er als Versicherer
auswählt. Den rechtlichen Grundlagen des Vertrages liegt das Vertragsrecht zugrunde.
Der Vertrag begleitet den Menschen durch sein gesamtes Leben. Vom Mietvertrag über den Vertrag
mit einem Telekommunikationsanbieter, Versicherungen, Einkäufe,
Kredite und vieles mehr.
Häufig wird ein Vertrag unterschrieben, ohne dass man sich dessen noch groß bewusst ist, da der Vertrag
Bestandteil des alltäglichen Lebens ist. Der Vertrag kann sowohl zwischen Privatpersonen geschlossen
werden, als auch zwischen Privatperson und gewerblich handelnder Person und zwei gewerblich
handelnden Personen. Aufgrund der Vertragsfreiheit sind dem Vertrag nur wenige Einschränkungen
vorgegeben. Grundsätzlich darf ein Vertrag nicht gegen geltendes Recht verstoßen, sittenwidrige
Inhalte aufweisen, Diskriminierungen zum Inhalt haben oder gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
verstoßen.
Vorherige Seite: Vertragsfreiheit | Nächste Seite: Verwaltungskosten |