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Der Verbraucherkredit ist ein Kredit, der ausschließlich an private Kreditnehmer vergeben
wird. Häufig wird der Verbraucherkredit auch als Konsum- oder Konsumentenkredit bezeichnet. Die Bezeichnung
leitet sich aus dem Verwendungszweck ab, da mit einem Verbraucherkredit in der Regel Konsumgüter
finanziert werden. Der Verbraucherkredit wird seit einigen Jahren nicht mehr nur noch von Banken
angeboten, sondern auch von Händlern und anderen Dienstleistungsunternehmen. So ist es heute kein
Problem mehr einen Fernseher, ein neues Sofa oder auch Kleidung über einen Verbraucherkredit zu
finanzieren. Versandhäuser und Elektronikfachmarktmärkte bieten die Finanzierung mit einem
Verbraucherkredit an.
Ein Kreditvergleich ist ratsam, denn
häufig liegen die Zinsen bei Versandhäusern deutlich über denen eines Ratenkredites, der von einer Bank
oder Sparkasse vergeben wird. Bei guter Bonität ist der Ratenkredit schon ab etwa 6% eff. Jahreszins
zu erhalten, Versandhäuser berechnen nicht selten zwischen 12-14%. Bezieht der Verbraucher den
Verbraucherkredit über ein Versandhaus oder ein Dienstleistungsunternehmen, vereinbart er gleichzeitig
den Eigentumsvorbehalt. Dieser besagt, dass die gelieferte Ware bis zur endgültigen Bezahlung Eigentum
des Verkäufers bleibt. Der Käufer kann die Ware zwar nutzen, aber sie ist nicht sein Eigentum. Dies
gilt für einen Banken Verbraucherkredit nicht. Hier ist der Verwendungszweck frei, der Kreditnehmer
kann die Kreditsumme also für eine beliebige Anschaffung nutzen.
Der Verbraucherkredit wird immer mit einem festen Tilgungsplan abgeschlossen. Enthalten sind darin die
Angaben zur Kreditsumme, Laufzeit und Zinssatz sowie die Höhe der monatlichen Tilgung. Diesen Zahlungsplan
hat der Kreditnehmer in jedem Fall einzuhalten. Gerät er in Zahlungsverzug, ist die Bank berechtigt
den Kredit fristlos zu kündigen und die Kreditsumme in einer Summe zurückzufordern. Häufig unterschreibt
der Kreditnehmer für den Verbraucherkredit die Einwilligung zur Lohnpfändung. Damit der Verbraucherkredit
rechtsgültig wird (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 491-498), sind bestimmte Voraussetzungen einzuhalten, unter
anderem muss der Kreditvertrag in jedem Fall schriftlich ausgefertigt werden und von beiden Geschäftsparteien
unterzeichnet werden. Außerdem müssen im Kreditvertrag die Angaben zur Kreditsumme, die Laufzeit und
Zinshöhe, eventuelle Kreditnebenkosten sowie die vereinbarte Tilgung enthalten sein.
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