Als Finanzierungsquelle für die Kosten des Studiums sind Nebenjobs eine hervorragende
Möglichkeit. Dabei sind aber zu bedenken: Je mehr gejobbt wird, um den Lebensunterhalt zu
verdienen, desto weniger Zeit und Energie bleiben für das Studium.
Bei den meisten Nebenjobs werden Studenten als Aushilfen eingestellt und schlecht bezahlt.
Wird von einem Stundenlohn von 10 Euro ausgegangen, wären mit einem solchen Job nicht
mehr als 1600 Euro brutto zu verdienen. Aber wer könnte bei einer 40-Stunden-Woche noch studieren?
Zeit, Geld und Lernen können gut miteinander kombiniert werden, wenn der Student einen Job
als Hilfskraft für Dozenten findet. Oft werden an den verschiedenen Fakultäten Hilfskräfte
gesucht, die den Professor bei den Vorlesungen unterstützen oder ihm in der Forschung
hilfreich zur Seite stehen.
450-Euro-Jobs zählen zu den einfachsten Möglichkeiten, durch etwas Arbeit einige Kosten des Studiums zu tragen. Bei diesen geringfügig entlohnten Beschäftigungen zahlt der Arbeitgeber pauschalierte Beträge für die Sozialversicherungen, so dass für den Studenten selbst keine Sozialabgaben anfallen.
Es ist grundsätzlich möglich, mehrere dieser Jobs anzunehmen. Übersteigen die Einnahmen der verschiedenen Tätigkeiten aber die Grenze von 450 Euro, werden die Einnahmen dann wie ein einziges Beschäftigungsverhältnis betrachtet. Damit werden dann auch Sozialabgaben fällig.
Die Einnahmen aus Nebenjobs können sich allerdings negativ auf den Bezug von BAföG auswirken, da sich diese Leistungen immer nach dem finanziellen Hinter¬grund des Studierenden richten. Somit kann ein Nebenjob gegebenenfalls zu einer Kürzung des BAföG führen.
Reicht der Zusatzverdienst von 450 Euro nicht aus, können Studierende auch einer höher bezahlten Tätigkeit nachgehen. Eine Versicherungspflicht besteht im Rahmen des sogenannten Werkstudentenprivilegs grundsätzlich nicht.
Ordentlich Studierende müssen entweder über die Familienversicherung der Eltern abgesichert
werden oder in einer gesetzlichen Krankenkasse als Student versichert sein. Neben dieser
grundlegenden Absicherung löst der Nebenjob an sich durch das Privileg als Werkstudent keine
weitere Versicherungspflicht aus.
Das Werkstudenten-Privileg ist allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft:
Das Studium muss nicht nur bei der Betrachtung der Wochenarbeitszeit, sondern auch bei der Berücksichtigung des gesamten Jahres den Mittelpunkt der Tätigkeit bilden. Wer mehr als 26 Wochen im Jahr mehr als 20 Stunden arbeitet, gilt nicht mehr als Student. Es tritt dann die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein.
Wer in der vorlesungsfreien Zeit mehr als die genannten 20 Stunden arbeitet, wird damit ein Einkommen erzielen, das steuerpflichtig ist. Der Arbeitgeber führt dann im Rahmen der monatlichen Abrechnung die fällige Lohnsteuer direkt an das Finanzamt ab. In diesem Fall empfiehlt sich, im kommenden Jahr eine Steuererklärung zu machen, denn da ja nur zeitweilig ein Einkommen in dieser Höhe erzielt wurde, winkt eine Erstattung vom Finanzamt.