Studieren mit Hilfe der Familie
Die meisten Studierenden werden von den Eltern finanziell unterstützt werden. Dazu sind Eltern auch rein rechtlich verpflichtet, denn auch volljährige Kinder haben ihnen gegenüber einen Unterhaltsanspruch.
Dies gilt dann, wenn es sich bei dem aufgenommenen Studium um die erste Berufsausbildung handelt. Denn diese müssen Eltern finanzieren. Wie lange der Anspruch besteht, richtet sich dabei nach der Regelstudienzeit. Braucht der Student also deutlich länger, um sich zum Examen anzumelden, kann sich der Unterhaltsanspruch schnell in eine freiwillige Leistung der Eltern wandeln.
Generell entscheiden aber die Eltern darüber, wie Sie den Unterhalt gewähren. Der Anspruch bedeutet also nicht, dass der Student damit auch Bargeld erhält. Auch freie Kost und Logis können als Unterhalt der Eltern gelten. Wer einfach auszieht, weil er gern größere Freiheit hätte, darf nicht damit rechnen, den Unterhalt ausbezahlt zu bekommen. Denn dieser individuelle Wunsch nach mehr Freiraum sieht der Gesetzgeber nicht als zwingenden Grund an, um daraus einen Anspruch auf Barunterhalt zu bekommen.
Diese Form der Unterhaltsgewährung kommt natürlich nur dann infrage, wenn das Studium auch am bisherigen Wohnort aufgenommen werden kann. Die Eltern können dann aber immer noch entscheiden, dass Sie die Kosten für die Unterbringung am Studienort übernehmen.
Der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern errechnet sich mit der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist nach Einkommensgruppen gestaffelt. Daraus ergibt sich ein Anspruch um die 600 Euro monatlich.
Ein Studium an einer Privathochschule oder gar im Ausland übersteigt in der Regel nicht nur den Unterhaltsanspruch, sondern auch die finanziellen Mittel der Eltern und Verwandten. Der Student muss sich also spätestens dann weitere Finanzierungsmöglichkeiten kümmern.