BaFöG


Der Staat greift Studenten unter die Arme


Bafög Studenten

Sinn und Zweck von BaFöG (Bundesausbildungs-förderungsgesetz) ist es, Menschen ein Studium oder weiterführende Ausbildung zu ermöglich, auch wenn es deren persönliche finanzielle Situation nicht zulässt.

Der Staat greift diesen Personen finanziell unter die Arme. Wie hoch die Hilfe ist, hängt von der finanziellen Situation der Eltern und des Studierenden ab. Die Hälfte des finanziellen Zuschusses ist ein zinsloses Darlehen des Staates, das zurückgeführt werden muss.


Voraussetzungen für BaFöG


Die nachfolgenden Voraussetzungen für den Bezug von BaFöG sind lediglich als erste Orientierung zu verstehen. Denn das Gesetz sieht zahlreiche Ausnahmen und weiterführende Bestimmungen vor, sodass auch Personen, die einem der Kriterien nicht entsprechen, doch noch Unterstützung erhalten können.

  • Stellung eines BaFöG-Antrags beim zuständigen Amt

  • Förderungsfähigkeit der Ausbildung

  • Studierende ist zum Zeitpunkt des Antrags unter 30 Jahre alt

  • Die Leistungen lassen den Rückschluss zu, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann

  • Deutscher Staatsbürger, Ehegatte oder Elternteil eines deutschen Staatsbürgers

  • Vermögen ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht höher als 5200 Euro

  • Einkommen der Eltern überschreitet die im BaFöG genannten Freibeträge nicht

  • Monatseinkommen des Antragstellers liegt nicht über 350 Euro während der Förderung

Antrag stellen!


Wer die genannten Voraussetzungen erfüllt, sollte unbedingt einen Antrag auf BaFöG stellen. Je früher desto besser, denn Förderung wird frühestens an dem ersten Tag des Antrags gezahlt. Es ist also nicht möglich, rückwirkend Geld zu erhalten.

Der Antrag muss beim BaFöG-Amt gestellt werden. Zuständig ist für Studenten das Amt, der nächstgelegenen bzw. eigenen Hochschule. Wenden Sie sich am besten an das Studentenwerk, denn hier sind die meisten BaFöG-Ämter angegliedert.

Um keine Zeit zu verlieren, können Sie den Antrag auch zunächst formlos stellen und darauf verweisen, dass Sie die notwendigen Unterlagen nachreichen werden. So wahren Sie Ihren Anspruch und können die erforderlichen Nachweise in Ruhe besorgen. Die Aktuellen Formulare erhalten Sie direkt online.


Nicht jede Ausbildung kann gefördert werden


An die Gewährung von Zuschüssen nach BaFöG sind in Hinblick auf die Förderungsmöglichkeit der Ausbildung einige Voraussetzungen geknüpft.

  • Vollzeitstudium: Das Studium muss den Lebensmittelpunkt bilden. Dies wird üblicherweise bei mehr als 20 Wochenstunden so gesehen.


  • Anerkannte Ausbildungsstätte: Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien, Abendschulen, weiterführende Schulen. Wichtig ist hierbei, dass der Besuch keine anerkannte Berufsausbildung voraussetzt.


  • Berufsbildende Ausbildung: Das Studium sollte also zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Hier wartet ein Stolperstein auf den Studenten. Denn berufsqualifizierend ist regelmäßig der Bachelor-Abschluss anzusehen. Deswegen ist es auch wichtig, sich im Studentenwerk persönlich und individuell beraten zu lassen.


Mit einem Antrag auf Vorabentscheid können Sie als Student im Vorfeld einer weiteren Ausbildung klären lassen, ob diese gefördert werden kann.

Als Faustregel gilt, dass ein
grundständiges Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule gefördert werden kann.


Problematisch: Studienanfänger über 30


Eine staatliche Förderung bei Studenten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Studiums bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben, ist möglich, wenn auch seltener erfolgreich. Überhaupt gefördert werden kann das Studium nur dann, wenn etwa:

  • Zugangsberechtigung zum Studium auf dem zweiten Bildungsweg erreicht wurde. Der bisherige Ausbildungsverlauf muss dann aber auch nahtlos erfolgt sein.


  • Die Hochschule den Studenten allein aufgrund seiner persönlichen Qualifikation aufgenommen hat, obwohl kein Abitur vorliegt.


  • Persönliche oder familiäre Gründe vorlagen, die die Aufnahme des Studiums verhindert haben (zum Beispiel Elternschaft)


Das Ausbildungsziel muss erreicht werden können


Ist die Beihilfe nach BaFöG gewährt, muss der Studierende dem zuständigen Amt nachweisen, dass er das angestrebte Studienziel auch erreichen kann. Üblicherweise ist dieser Leistungsnachweis nach dem 4. Semester vorzuweisen. Unter Umständen muss dieser auch bereits früher erbracht werden, sofern die Studienordnung des Faches eine frühere Zwischenprüfung vorsieht.

Der Leistungsnachweis wird von der Universität bzw. dem Prüfungsamt ausgestellt. Es ist sicherlich verständlich, dass der Staat nur die Studenten fördern will, die auch den angestrebten Abschluss erreichen können. Deswegen wird die Förderung auch gestrichen, sofern die notwendigen Leistungen nicht erbracht werden konnten.

Gründe für eine verspätete Erbringung des Leistungsnachweises sieht das Gesetz durchaus vor. Allerdings müssen diese nachgewiesen werden. Über deren Anerkennung entscheidet das BaFöG-Amt. Mögliche Gründe könnten sein:

  • Auslandsaufenthalt

  • Krankheit

  • Verschulden der Hochschule

  • Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien

  • Erstmaliges Nichtbestehen der Zwischenprüfung

  • Behinderung

  • Schwangerschaft/Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren

  • Unter bestimmten Umständen: Spracherwerb


Bitte klicken Sie auf "Mit wie viel Geld Sie aus BaFöG rechnen können" um die finanziellen Aspekte der Berusausbildungsförderung genauer zu erfahren.