Der Staat greift Studenten unter die Arme
Sinn und Zweck von BaFöG (Bundesausbildungs-förderungsgesetz) ist es, Menschen ein Studium
oder weiterführende Ausbildung zu ermöglich, auch wenn es deren persönliche finanzielle
Situation nicht zulässt.
Der Staat greift diesen Personen finanziell unter die Arme. Wie hoch die Hilfe ist, hängt
von der finanziellen Situation der Eltern und des Studierenden ab. Die Hälfte des finanziellen
Zuschusses ist ein zinsloses Darlehen des Staates, das zurückgeführt werden muss.
Voraussetzungen für BaFöGDie nachfolgenden Voraussetzungen für den Bezug von BaFöG sind lediglich als erste Orientierung zu verstehen. Denn das Gesetz sieht zahlreiche Ausnahmen und weiterführende Bestimmungen vor, sodass auch Personen, die einem der Kriterien nicht entsprechen, doch noch Unterstützung erhalten können.
Stellung eines BaFöG-Antrags beim zuständigen Amt
Förderungsfähigkeit der Ausbildung
Studierende ist zum Zeitpunkt des Antrags unter 30 Jahre alt
Die Leistungen lassen den Rückschluss zu, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann
Deutscher Staatsbürger, Ehegatte oder Elternteil eines deutschen Staatsbürgers
Vermögen ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht höher als 5200 Euro
Einkommen der Eltern überschreitet die im BaFöG genannten Freibeträge nicht
Monatseinkommen des Antragstellers liegt nicht über 350 Euro während der Förderung
Antrag stellen!
Wer die genannten Voraussetzungen erfüllt, sollte unbedingt einen Antrag auf BaFöG stellen. Je früher
desto besser, denn Förderung wird frühestens an dem ersten Tag des Antrags gezahlt. Es ist also nicht
möglich, rückwirkend Geld zu erhalten.
Der Antrag muss beim BaFöG-Amt gestellt werden. Zuständig ist für Studenten das Amt, der nächstgelegenen
bzw. eigenen Hochschule. Wenden Sie sich am besten an das Studentenwerk, denn hier sind die meisten
BaFöG-Ämter angegliedert.
Um keine Zeit zu verlieren, können Sie den Antrag auch zunächst formlos stellen und darauf verweisen, dass
Sie die notwendigen Unterlagen nachreichen werden. So wahren Sie Ihren Anspruch und können die erforderlichen
Nachweise in Ruhe besorgen. Die Aktuellen Formulare
erhalten Sie direkt online.
Nicht jede Ausbildung kann gefördert werdenAn die Gewährung von Zuschüssen nach BaFöG sind in Hinblick auf die Förderungsmöglichkeit der Ausbildung einige Voraussetzungen geknüpft.
Vollzeitstudium: Das Studium muss den Lebensmittelpunkt bilden. Dies wird üblicherweise bei mehr als 20 Wochenstunden so gesehen.
Anerkannte Ausbildungsstätte: Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien, Abendschulen, weiterführende Schulen. Wichtig ist hierbei, dass der Besuch keine anerkannte Berufsausbildung voraussetzt.
Berufsbildende Ausbildung: Das Studium sollte also zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen. Hier wartet ein Stolperstein auf den Studenten. Denn berufsqualifizierend ist regelmäßig der Bachelor-Abschluss anzusehen. Deswegen ist es auch wichtig, sich im Studentenwerk persönlich und individuell beraten zu lassen.
Mit einem Antrag auf Vorabentscheid können Sie als Student im Vorfeld einer weiteren Ausbildung
klären lassen, ob diese gefördert werden kann.
Als Faustregel gilt, dass ein
grundständiges Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule
gefördert werden kann.
Problematisch: Studienanfänger über 30Eine staatliche Förderung bei Studenten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Studiums bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben, ist möglich, wenn auch seltener erfolgreich. Überhaupt gefördert werden kann das Studium nur dann, wenn etwa:
Zugangsberechtigung zum Studium auf dem zweiten Bildungsweg erreicht wurde. Der bisherige Ausbildungsverlauf muss dann aber auch nahtlos erfolgt sein.
Die Hochschule den Studenten allein aufgrund seiner persönlichen Qualifikation aufgenommen hat, obwohl kein Abitur vorliegt.
Persönliche oder familiäre Gründe vorlagen, die die Aufnahme des Studiums verhindert haben (zum Beispiel Elternschaft)
Das Ausbildungsziel muss erreicht werden könnenIst die Beihilfe nach BaFöG gewährt, muss der Studierende dem zuständigen Amt nachweisen, dass
er das angestrebte Studienziel auch erreichen kann. Üblicherweise ist dieser Leistungsnachweis nach
dem 4. Semester vorzuweisen. Unter Umständen muss dieser auch bereits früher erbracht werden, sofern
die Studienordnung des Faches eine frühere Zwischenprüfung vorsieht.
Der Leistungsnachweis wird von der Universität bzw. dem Prüfungsamt ausgestellt. Es ist sicherlich
verständlich, dass der Staat nur die Studenten fördern will, die auch den angestrebten Abschluss
erreichen können. Deswegen wird die Förderung auch gestrichen, sofern die notwendigen Leistungen
nicht erbracht werden konnten.
Gründe für eine verspätete Erbringung des Leistungsnachweises sieht das Gesetz durchaus vor. Allerdings
müssen diese nachgewiesen werden. Über deren Anerkennung entscheidet das BaFöG-Amt. Mögliche Gründe
könnten sein:
Auslandsaufenthalt
Krankheit
Verschulden der Hochschule
Mitwirkung in gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulgremien
Erstmaliges Nichtbestehen der Zwischenprüfung
Behinderung
Schwangerschaft/Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren
Unter bestimmten Umständen: Spracherwerb
Bitte klicken Sie auf "Mit wie viel Geld Sie aus BaFöG rechnen können" um die finanziellen Aspekte der Berusausbildungsförderung genauer zu erfahren.