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Sondereigentum


Das Wohneigentumsgesetz stellt das Sondereigentum dem Volleigentum gleich. Der genaue Inhalt und Gegenstand des Wohneigentums wird in § 5 WEG definiert. Grundsätzlich definieren die Begriffe Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum die Unterschiede in der Übernahme der Kosten. Das Sondereigentum wird angewandt, wenn eine Immobilie in Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum aufgeteilt wird. Während die Eigentümergemeinschaft die Kosten für das Gemeinschaftseigentum tragen, hat beim Sondereigentum der Eigentümer allein die Kosten zu tragen. Meist wird die Regelung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum in der Teilungserklärung erfasst und geregelt.

Grundsätzlich gehören alle Teile zum Sondereigentum, die nicht über das Gemeinschaftseigentum erfasst werden. Die Abgrenzung beider Eigentumsformen ist nicht immer ganz eindeutig, so dass die Unterschiede in der Teilungserklärung genau festgehalten werden sollten, um spätere Streitigkeiten in der Kostenübernahme zu vermeiden.

Dennoch sind einige Teile eindeutig dem Sondereigentum zuzuordnen. Dazu gehören die Räume der Wohnung, die darin befindlichen Fußbodenbeläge, Zimmertüren und Tapeten, die sanitären Installationen (Küche und Bad), Deckenverschalungen und nicht tragende Wände. Abgeschlossene Keller- und Dachräume, sofern sie dem jeweiligen Mieter eindeutig zugeordnet sind, gehören ebenfalls zum Sondereigentum.

Während die Zimmertüren dem Sondereigentum zugeordnet werden, gehört die Haustüre hingegen zum Gemeinschaftseigentum. Die Innenseite der Wohnungstüre zählt zum Sondereigentum und kann beliebig gestrichen werden, die Außenseite der Wohnungstüre hingegen zählt zum Gemeinschaftseigentum und kann nur nach Absprache mit der Eigentümergemeinschaft verändert werden. Die Sondereigentumsfähigkeit ist recht kompliziert geregelt. Dinge, die von Rechts wegen sondereigentumsfähig sind, müssen aber nicht zwingend per Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen werden. Im Umkehrschluss aber können Dinge, die per Gesetz Gemeinschaftseigentum sind, nicht per Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesen werden. Da es bei der Teilungserklärung immer wieder zu Uneinigkeiten und Streitigkeiten kommt, empfiehlt es sich diese mit notarieller Unterstützung anfertigen zu lassen. Für Käufer einer Eigentumswohnung empfiehlt es sich die Teilungserklärung vor dem Kauf vorlegen zu lassen und einer ausgiebigen Prüfung zu unterziehen.



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