Kreditlexikon

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Organkredit


Als Organkredit wird ein Kredit bezeichnet, der an eine oder mehrere Personen vergeben wird, die in einem abhängigen oder verbundenen Verhältnis zum kreditgebenden Institut stehen. Das können beispielsweise Angehörige des Aufsichtsrates oder Vorstandes sein, Eltern, Eheleute, Kinder oder Geschwister. Weiterhin kann der Organkredit an Aufsichtsräte, Geschäftsleiter, Prokuristen sowie stille Teilhaber vergeben werden. Ein Organkredit kann außerdem an juristische Personen, wie etwa ein Tochterunternehmen des Kreditinstitutes. Bei einem Organkredit kann auch die Bank Anteile an einen Unternehmen des Kreditnehmers erhalten.

Der Organkredit muss gesondert in einem Buch geführt werden, für die Kreditvergabe gelten gesetzliche Regelungen, die genau eingehalten werden müssen, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Vor der Kreditvergabe müssen zunächst alle Mitglieder der Geschäftsversammlung einstimmig dem Kreditantrag zustimmen. Außerdem bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsorgans. Die BaFin ist in Einzelfällen berechtigt Obergrenzen anzuordnen. Selbstverständlich muss auch der Organkredit mit ausreichenden Sicherheiten belegt werden. Die Vergabe des Organkredites darf nur zu marktüblichen Konditionen erfolgen und dabei weder das kreditgebende Institut bevor- oder benachteiligen, weiterhin darf der Kreditnehmer keinerlei Vorteile aus dem Organkredit ziehen.

Wird der Organkredit nicht zum marktüblichen Zinssatz vergeben, muss der Organkredit in diesem Fall mit Eigenkapital der kreditgebenden Bank unterlegt werden. Sollte es einmal nicht möglich sein die einstimmige Zustimmung der Aufsichtsorgane vor der Kreditvergabe nicht zu erhalten, kann die Zustimmung innerhalb von zwei Monaten nach der Kreditvergabe nachträglich eingeholt werden. Kommt es dann nicht zur einstimmigen Zustimmung, muss die Kreditsumme unverzüglich zurückerstattet werden. Die Zustimmung des Aufsichtsrates kann innerhalb von vier Monaten nach der Kreditvergabe eingeholt werden. Der Organkredit ist im deutschen Kreditwesengesetz § 15 genau geregelt.



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