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Einlagensicherung ohne Rechtsanspruch


Freitag 10.12.2010 - Rubrik: Wirtschaft

Zum 31.12.2010 ergibt sich in der deutschen gesetzlichen Einlagensicherung eine Änderung. Die Höhe der Einlagensicherung ändert sich von 50.000 Euro auf 100.000 Euro. Abgesichert sind unter anderem Termin- und Festgeld, Sparguthaben und Tagesgeld, Girokonto Einlagen und Namensschuldverschreibungen. Die deutsche gesetzliche Einlagensicherung sichert die Einlagen des Kunden bis zu einer Höhe von 50.000 Euro, neu bis zu 100.000 Euro, im Falle einer Bankeninsolvenz. Kann die Bank bei einer möglichen Insolvenz die Einlagen nicht in voller Höhe zurückzahlen, wäre aber wenigstens ein Teil des Geldes vor Verlust geschützt. Man muss zwischen der gesetzlichen und der freiwilligen Einlagensicherung unterscheiden. Die Höhe der gesetzlichen Einlagensicherung ist vorgeschrieben. Einige Banken sind darüber hinaus Mitglied eines freiwilligen Einlagensicherungsfonds und bieten daraus eine höhere Abdeckung der Einlagensicherung. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt in erster Linie Privatkunden und kleinere Unternehmen. Eine Auflistung der vom Schutz ausgeschlossenen, zumeist institutionellen Anleger findet sich in § 3 Abs. 2 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.


Im Ernstfall haftet niemand

Die Einlagensicherung ist wieder einmal unter Beschuss geraten. Tatsache ist, im Ernstfall haftet niemand, die freiwillige Einlagensicherung ist faktisch wirkungslos. Neu ist dieser Umstand nicht, denn bekannt war dies schon länger und niemand leugnete, dass Anleger keinen Rechtsanspruch auf die freiwillige Einlagensicherung haben. Was eigentlich jeder wusste, wurde nun aber zusätzlich per Gerichtsurteil bestätigt. Die freiwillige Einlagensicherung ist also nur Augenwischerei? Fakt ist, würde der Ernstfall eintreten, fehlt schlichtweg das Geld, um Geschädigte auszahlen zu können. Der Fond verfügt nicht über ausreichende Mittel, um den Anleger im möglichen Schadensfall entschädigen zu können. Fakt ist auch, der Fond ist noch gar nicht angelegt und hat gar keine Mittel. Würde der Ernstfall eintreten, müsste zunächst das benötigte Geld in den Banken eingesammelt werden. Nun würde aber keine Bank für die Pleite des Konkurrenten bezahlen wollen und dessen Kunden auszahlen wollen. Tatsache ist also, der Fond ist leer und würde im Ernstfall auch leer bleiben, die freiwillige Einlagensicherung ist nur Augenwischerei. Der Kunde hat per Gerichtsurteil keinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung.


Gesetzliche Einlagensicherung nicht viel besser

Wer nun meint die gesetzliche Einlagensicherung würde einen besseren Schutz bieten, der täuscht sich. Im Gegensatz zur freiwilligen Einlagensicherung bietet die gesetzliche Einlagensicherung zwar einen Rechtsanspruch, aber wie sagt man so schön: "wo nichts ist, kann man auch nichts holen" und genau dies trifft auf die gesetzliche Einlagensicherung zu. Der Anleger muss seinen Rechtsanspruch nicht an den Staat oder die betroffene Bank geltend machen, sondern an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH. Diese Einrichtung finanziert sich über Mitgliedsbeiträge ihrer Mitglieder, hat aber damit keineswegs genügend Reserven gebildet, um den Ernstfall finanziell bewältigen zu können. Selbst wenn der Anleger seinen Rechtsanspruch geltend machen würde, es wäre einfach nichts oder viel zu wenig zu holen.


Sind Anleger bei Sparkassen sicherer?

Im Zuge der Bankenkrise wähnten sich viele Anleger bei Sparkassen besser aufgehoben. Ein wachsender Kundenstamm und höhere Einlagen freuten die Sparkassen, doch ist das Geld bei einer Sparkasse wirklich sicherer? Der Eindruck täuscht, denn sehr viel mehr Sicherheit bieten auch Sparkassen nicht. Sparkassen hätten für die finanziellen Schwierigkeiten der Landesbanken zur Kasse gebeten werden können. Wäre dieser Fall eingetreten, hätte dies viele Sparkassen finanziell völlig überfordert. Gezahlt hat letztendlich der Steuerzahler, aber auch die verbundinterne Einlagensicherung der Sparkassen bietet keinen Rechtsanspruch für den Anleger. Eigentlich sollen gesunde Sparkassen finanziell angeschlagenen Sparkassen aushelfen, aber gesetzlich gesichert ist dies nicht. Helfen sie nicht, ist das Geld des Anlegers weg. Grundsätzlich gilt auch für Sparkassen wie schon oben für Banken beschrieben, niemand würde einem Konkurrenten finanziell unter die Arme greifen und dessen Anleger auszahlen.

Fazit: Weder die freiwillige noch die gesetzliche Einlagensicherung bieten einen juristisch fundierten Rechtsanspruch. Der Bankkunde wird in vermeintlicher Sicherheit gewogen, die es aber tatsächlich gar nicht gibt. Springt bei einer Bankenpleite nicht der Staat ein, ist das Geld wohl faktisch weg. Mit der Einlagensicherung haben Banken und Sparkassen eine eher psychische Maßnahme ergriffen, eine physische Sicherheit des Geldes besteht nicht.