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Verbraucherkredit - Schutz der Verbraucher verbessert


Montag 04.10.2010 - Rubrik: Allgemeines

Das Kreditgeschäft für Banken und Sparkassen ist aktuell sehr lohnend. Während sie von einem sehr günstigen Zinssatz der Europäischen Zentralbank profitieren, (1% - Stand Oktober 2010), wird der günstige Zinssatz nicht an den Kunden weiter gegeben. Noch schlimmer wird es, wenn die Bank keinen Kredit mehr bewilligt und der Verbraucher in Versuchung gerät einen Kreditvermittler zu beauftragen. Hinter diesen Lockangeboten steckt allzu häufig nur Abzocke. Um den Verbraucher vor unseriösen Angeboten besser zu schützen, wurden die Vorschriften des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für Verbraucherdarlehen vereinheitlicht und das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie verbessert. Nachfolgend hilfreiche Tipps, worauf der Verbraucher bei Inanspruchnahme eines Kredites achten sollte.


Die Verbraucherkreditrichtlinie

Mit dem Datum des 11.06.2010 trat die gesetzliche Neuregelung zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht in Kraft. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG hat das Ziel, Verbraucher bei bestimmten Finanzgeschäften besser zu schützen. Betroffen sind Darlehensverträge, Kreditvermittlungen, Teilzahlungsgeschäfte und Finanzierungsleasingverträge. Einheitliche Vertragsmuster und eine bessere Informationspflicht sollen dem Verbraucher einen besseren Kreditvergleich ermöglichen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf den effektiven Jahreszins zu legen, der letztlich die tatsächliche Höhe des Kredites festlegt.


Werben mit günstigen Zinssätzen

Ein sehr leidiges Thema für den Kunden, denn oftmals locken Banken und Sparkassen mit extrem günstigen Zinssätzen und bei der späteren Berechnung des Kunden wird der Kredit sehr viel teurer, denn in der Realität profitierten nur die wenigsten Verbraucher von den angegeben Zinssätzen. Diese Werbemaßnahmen wurden nun zum Schutz des Kunden unterbunden. Banken und Sparkassen sind jetzt verpflichtet alle Kosten anzugeben, die für die Inanspruchnahme des Kredites anfallen. Daraus resultiert, dass mindestens zwei Drittel der Kunden den Kredit auch zu den angegebenen Konditionen erhalten müssen.


Informationen und vergleichen vor Abschluss des Kreditvertrages

Laut § 491a BGB muss der Kunde schon vor Leisten der Unterschrift umfassend informiert werden und über die Bestandteile, Verpflichtungen und Konditionen seines Kredites aufgeklärt werden. Dazu muss die Verbraucherinformation in jedem Fall schriftlich vorgelegt werden. Dies kann per Mail, Brief oder Fax geschehen. Die Kredit gebende Bank oder Sparkasse muss dem Kunden schon vor der Unterschrift ein verständliches Rechenbeispiel vorlegen, um die gesamten Kosten des Kredites verständlich und übersichtlich darzustellen. Die Verbraucherinformation muss in Zukunft folgende Merkmale zwingend enthalten: Name und Anschrift des Kreditinstituts, die Darlehensart, der effektive Jahreszins, der Sollzins, Nettodarlehens- und Gesamtbetrag, Betrag, Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen, Auszahlungsbedingungen, Folgen bei Zahlungsverzug, Verzugszinssatz, das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Um den Kreditvergleich zukünftig einfacher und übersichtlicher zu gestalten, sind einheitliche Muster für Kreditverträge vorgeschrieben. Das Muster muss sämtliche Kosten des Kredites ausweisen.


Die Schufa Auskunft

Banken und Sparkassen sind in Zukunft verpflichtet Auskünfte über die Bonität des Kreditnehmers einzuholen. Wird zum Beispiel ein Kredit vergeben, der nicht den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers entspricht und hat die Bank versäumt Einkünfte vor Kreditabschluss einzuholen, kann in Zukunft unter Umständen eine Schadensersatzklage gegenüber dem Kreditinstitut geltend gemacht werden. Außerdem muss der Kunde informiert werden, wenn ein Kredit aufgrund einer Schufa Auskunft nicht gewährt wird.


Widerruf und Kündigung des Kredites

Hat der Verbraucher sich zu schnell und übereilt für den Abschluss eines Kreditvertrages entschlossen, kann er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und den Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen kündigen. Die Frist von 14 Tagen beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Kreditnehmer die Widerrufserklärung schriftlich erhalten hat. Eine Erklärung oder Begründung ist nicht notwendig, lediglich die vorgesehene Frist muss eingehalten werden und der Widerruf muss schriftlich vorliegen. Auch die Richtlinien zur Kündigung eines Kredites haben sich geändert. Der Verbraucher hat bei unbefristeten Krediten das Recht diese jederzeit zu kündigen, das Kreditinstitut muss eine Frist von mindestens zwei Monaten einhalten. Wird die Kündigungsfrist individuell vertraglich geregelt, darf sie für den Verbraucher höchstens einen Monat betragen. Befristete Darlehensverträge, die ohne Grundpfandrecht abgeschlossen wurden, sind ebenfalls von einer wichtigen Neuregelung betroffen. Hier erhält der Verbraucher in Zukunft das Recht seinen Kredit ohne Einhaltung von Fristen ganz oder teilweise zurückzahlen zu können. In § 502 Absatz 1 Nr. 1 BGB ist geregelt, dass der Kreditgeber zwar eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf, diese ist aber auf maximal 1% der vorzeitig gezahlten Summe begrenzt.


Kreditvermittlung

Ein wichtiger Punkt des Verbraucherschutzes betrifft auch die Informationspflicht der Kreditvermittler. Diese sind in Zukunft verpflichtet den Verbraucher schriftlich über die Höhe der Vergütung und die von ihm verlangten Nebenentgelte zu informieren und konkrete Summen zu benennen. Mit dieser Neuerung sollen unseriöse Kreditvermittlungen eingedämmt werden. Werden diese Richtlinien nicht eingehalten oder nur unzureichend eingehalten, kann der Kreditvertrag als nichtig erklärt werden. Außerdem muss der Vertrag zwischen Kreditvermittler und Kunde gesondert vom Darlehensvertrag abgeschlossen werden. Der Kreditvermittler unterliegt in Zukunft der gleichen Informationspflicht wie Banken und Sparkassen. Der Verbraucher muss die Gebühren für den Kreditvermittler erst zahlen, wenn der Darlehensbetrag tatsächlich ausgezahlt wurde. Der Gesetzgeber hat sicher gestellt, dass unseriöse Kreditvermittler keinen Vorschuss verlangen können, bevor es überhaupt zu einer Auszahlung des Darlehens gekommen ist. Dies war bis jetzt ein beliebter Trick unseriöser Kreditvermittler. Außerdem sollte der Verbraucher auf folgende Merkmale unseriöser Kreditvermittler achten: teure Servicehotlines mit 0900-Nummern, Zusendung unnötiger Unterlagen oder Zahlung horrender Summen für Porto- oder Reisekosten. Auch der Abschluss möglicher Versicherungen in Zusammenhang mit der Kreditvergabe ist ein Merkmal für unseriöse Kreditvermittler.


Unser Tipp

Ein wirklicher Durchbruch wurde mit der neuen Regelung sicherlich nicht erzielt, aber immerhin wurden einige "Schlupflöcher" gestopft. Ganz wichtig ist aber sicherlich die Eigenverantwortung eines jeden Verbrauchers. Überschuldung ist ernstes Thema und hat schon so manche Existenz gekostet. Nicht immer steckt hinter einer Kreditabsage Böswilligkeit der Bank oder Sparkasse. Bevor man einen zusätzlichen Kredit aufnimmt, um andere Kredite bedienen zu können oder womöglich den Lebensunterhalt bestreiten zu müssen, lohnt sich ein Gang zur Schuldnerberatung oder ein ehrliches Gespräch mit der Hausbank. Allzu oft verbessert sich die Lage nicht mit einem weiteren Kredit, sondern verschlechtert sich. Der Schutz eines Kreditnehmers liegt sicherlich auch ein Stück weit in seinem eigenen verantwortungsvollen Umgang mit seinen persönlichen Finanzen.