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Das Notaranderkonto wird benötigt, wenn verschiedene Zahlungsvorgänge abgewickelt werden müssen,
die im Zusammenhang mit einem Treuhandverfahren stehen. Das Notaranderkonto wird von
einem oder mehreren Notaren geführt, daher auch die Bezeichnung Notaranderkonto. Dabei ist der Notar
zwar Inhaber des Kontos und hat dieses auch eröffnet, aber nicht gleichzeitig auch Inhaber des
Vermögens auf dem Konto. Das Vermögen auf dem Notaranderkonto verbleibt üblicherweise im Besitz
des Klienten des Notars, für den das Notaranderkonto eröffnet wurde.
Grundsätzlich wird zwischen verdeckten und offenen Notaranderkonten unterschieden. Handelt es sich
um ein verdecktes Notaranderkonto, wird das Treuhandverhältnis nicht offen gelegt. Handelt es sich
hingegen um ein offenes Notaranderkonto, sind die Treuhandverhältnisse offen, bzw. wird ein Vermerk
geführt, der auf das Treuhandverhältnis hinweist. Notaranderkonten können außerdem von Rechtsanwälten,
Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Pfarrern geführt werden.
Für Immobiliengeschäfte werden Notaranderkonten angelegt, sowohl für den Immobilienkäufer und den
Immobilienverkäufer das Risiko zu minimieren. Das Risiko eines Immobilienverkaufes besteht für den
Verkäufer in der Möglichkeit, dass er bereits die Eigentumsrechte übertragen hat, der Verkäufer aber
nicht zahlt. Für den Immobilienkäufer kehrt sich das Risiko um. Hat er seinen Kaufbetrag bezahlt,
besteht das Risiko, dass der Verkäufer die Eigentumsrechte nicht überträgt. Um für beide Seiten die
Risiken auszuschließen, wird vereinbart den Kaufbetrag auf ein Notaranderkonto zu überweisen. Der
Notar verwaltet das Geld treuhänderisch und beide Seiten können sich auf eine korrekte Abwicklung
des Kaufvertrages verlassen.
Für das Notaranderkonto wird eine Gebühr erhoben, die Hebegebühr. Die Hebegebühr bemisst sich
nach dem Wert der Sache oder dem Wert des Vermögens und ist für den Notar in § 149 KostO geregelt.
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