Kreditlexikon

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Nachschusspflicht


Die Nachschusspflicht bezeichnet die Pflicht eines Gesellschafters über seine Stammeinlage hinaus einen Nachschuss zu leisten. Die Nachschusspflicht kann dabei beschränkt oder unbeschränkt sein und wird im Gesetz, in der Satzung oder im Vertrag festgelegt. Häufig wird eine Nachschusspflicht während der Existenzgründung einer GmbH zwischen den beteiligten Gesellschaftern festgelegt. Die Nachschusspflicht soll eventuelle Verluste ausgleichen oder das Stammkapital einer Gesellschaft erhöhen. Außerdem findet die Nachschusspflicht Anwendung während einer Unternehmenssanierung.

Der Gesellschafter kann sich auch von der Nachschusspflicht befreien lassen. Die Befreiung von der Nachschusspflicht ist nur bei der unbeschränkten Nachschusspflicht möglich und der Gesellschafter muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Zahlungsaufforderung seine Gesellschaftsanteile zur Verfügung stellen.

Eine Nachschusspflicht besteht auch in der Gesellschaftsform von Genossenschaften. Wenn die Genossenschaft Konkurs anmelden müsste, das Kapital aber nicht ausreicht, um die Konkursmasse zu bedienen, müssen die Gesellschafter der Genossenschaft in die Nachschusspflicht treten. In den Gesellschaftsformen OHG, KG, KGaA und AG ist keine Nachschusspflicht vorgesehen. Im Bankwesen hat die Nachschusspflicht ebenfalls eine Bedeutung. Hier bezeichnet die Nachschusspflicht die Pflicht des Kreditnehmers zusätzliche Mittel aufzubringen, wenn der Depotwert unter die Inanspruchnahme des Kredites fällt.

Beispiel: Hat das Depot, das zur Besicherung des Kredites dient, einen Wert von 150.000 und wird dieser Kreditrahmen voll ausgeschöpft, muss der Kreditnehmer in die Nachschusspflicht gehen, wenn der Depotwert unter 150.000 Euro fällt. Dann kann der Kreditnehmer entweder Bargeld oder andere Wertpapiere aufbringen, um die Kreditsumme abzusichern.

Angewendet wird die Nachschusspflicht bei Abschluss eines Effektenlombardkredites. Beliehene Wertpapiere unterliegen automatisch Kursschwankungen, die Kreditsicherung mittels Nachschusspflicht ist ein übliches Vorgehen. Kommt der Kreditnehmer seiner Nachschusspflicht nicht nach, hat der Kreditgeber ein Kündigungsrecht nach Banken AGB.



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