A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
Die Nachschusspflicht bezeichnet die Pflicht eines Gesellschafters über seine Stammeinlage
hinaus einen Nachschuss zu leisten. Die Nachschusspflicht kann dabei beschränkt oder unbeschränkt
sein und wird im Gesetz, in der Satzung oder im Vertrag festgelegt. Häufig wird eine Nachschusspflicht
während der Existenzgründung einer GmbH zwischen den beteiligten Gesellschaftern festgelegt. Die
Nachschusspflicht soll eventuelle Verluste ausgleichen oder das Stammkapital einer Gesellschaft
erhöhen. Außerdem findet die Nachschusspflicht Anwendung während einer Unternehmenssanierung.
Der Gesellschafter kann sich auch von der Nachschusspflicht befreien lassen. Die Befreiung von der
Nachschusspflicht ist nur bei der unbeschränkten Nachschusspflicht möglich und der Gesellschafter
muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Zahlungsaufforderung seine Gesellschaftsanteile zur
Verfügung stellen.
Eine Nachschusspflicht besteht auch in der Gesellschaftsform von Genossenschaften. Wenn die Genossenschaft
Konkurs anmelden müsste, das Kapital aber nicht ausreicht, um die Konkursmasse zu bedienen, müssen
die Gesellschafter der Genossenschaft in die Nachschusspflicht treten. In den Gesellschaftsformen OHG,
KG, KGaA und AG ist keine Nachschusspflicht vorgesehen. Im Bankwesen hat die Nachschusspflicht
ebenfalls eine Bedeutung. Hier bezeichnet die Nachschusspflicht die Pflicht des Kreditnehmers
zusätzliche Mittel aufzubringen, wenn der Depotwert unter die Inanspruchnahme des Kredites fällt.
Beispiel: Hat das Depot, das zur Besicherung des Kredites dient, einen Wert von 150.000 und
wird dieser Kreditrahmen voll ausgeschöpft, muss der Kreditnehmer in die Nachschusspflicht gehen, wenn
der Depotwert unter 150.000 Euro fällt. Dann kann der Kreditnehmer entweder Bargeld oder andere
Wertpapiere aufbringen, um die Kreditsumme abzusichern.
Angewendet wird die Nachschusspflicht bei Abschluss eines Effektenlombardkredites. Beliehene
Wertpapiere unterliegen automatisch Kursschwankungen, die Kreditsicherung mittels Nachschusspflicht
ist ein übliches Vorgehen. Kommt der Kreditnehmer seiner Nachschusspflicht nicht nach, hat der
Kreditgeber ein Kündigungsrecht nach Banken AGB.
Vorherige Seite: Nachrangfinanzierung | Nächste Seite: Nebenleistungen |